Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 32 Seiten

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8 Vernehmlassungsteilnehmer (FIZ, Friedensrat, Fastenopfer, VSJF, Flüchtlingshilfe, tdf,

worldvision, SOSF) fordern, dass der Tatkanton die Aufenthaltsbewilligung für das Opfer

auszustellen hat und für dessen Kosten aufkommen soll, auch wenn sich das Opfer aus Schutz- oder Betreuungsgründen in einem anderen Kanton aufhält. Das AuG sei entsprechend anzupassen.

Amnesty, Brot für alle und HEKS verlangen, dass das Aufenthaltsrecht gemäss Artikel 14 der Konvention ins AuG aufgenommen wird, um die unterschiedliche, oft willkürliche Rechtspraxis auf kantonaler Ebene zu verhindern und zu beseitigen.

Für das SRK ist es wichtig, dass der Bund bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermehrt die persönliche Situation berücksichtigt und dass dieser Aspekt auch gesetzlich verankert wird.

Amnesty stellt fest, dass für aussagewillige Opfer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwischen 3 und 6 Monaten ausgestellt werde. Diese Dauer sei jedoch zu kurz, um verschiedene im Gesetz vorgesehene Massnahmen (beispielsweise den Zugang zum Arbeitsmarkt) zu ermöglichen.

Für TRIAL ist es notwendig, dass in Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG und Art. 36 VZAE generell ein aufenthaltsrechtlicher Schutz für die Opfer und Zeugen von internationalen Straftaten eingeführt wird, oder zumindest bei Delikten, die nach dem Universalitätsprinzip verfolgt werden. Ein anderer gesetzgeberischer Ansatz wäre eine Präzisierung im ZeugSG, wonach die gemäss ZeugSG geschützten Personen unter den Schutz von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG fallen.

4.9 Art. 16 Repatriierung und Rückführung von Opfern

GE begrüsst die verstärkten Bestrebungen bei der Repatriierung der zurückgekehrten Opfer und hofft, dass auch in Zukunft der Bund die Finanzierung sicherstellt, zumal die Rückkehrhilfe zurzeit dem Bund obliege.

9 Vernehmlassungsteilnehmer (FIZ, Friedensrat, VSJF, Flüchtlingshilfe, tdf, EFS, worldvision, SOSF, Fastenopfer) sind der Meinung, dass es vorgegriffen sei zu behaupten, mit dem im erläuternden Bericht erwähnten Pilotprojekt werde eine Reviktimisierung verhindert. Es solle zumindest eine längerfristige Evaluation des Rückkehrprojektes abgewartet werden, welche auch berücksichtigen müsse, ob Opfer wieder gehandelt wurden, und warum.

Für worldvision ist es zudem zentral, das auch genügend Kapazitäten bereitgestellt werden, um mit den Behörden der Herkunftsländer zusammenzuarbeiten, so dass diese die Repatriierung längerfristig selber übernehmen können. Auch seien den rückkehrwilligen Opfern vor Ort genügend Mittel zur Verfügung zu stellen.

Für JuCH und ICJ-CH fehlen die gesetzlichen Grundlagen für Repatriierungsprogramme im eigenen Land. Menschenhandel könne auch Schweizer oder Schweizerinnen oder Personen mit einem (fremdenpolizeilichen oder asylrechtlichen) Anwesenheitsrecht treffen. Selbst wenn man sich Fälle schwer vorstellen könne, müssten im Rahmen der Gesetzgebung Repatriierungsprogramme geregelt werden.