Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 32 Seiten

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durchgeführt werden kann. Es könne nicht sein, dass aufgrund einer fehlenden Aufenthaltsregelung ein Opfer nicht geschützt werden könne. Eine Gesetzesanpassung im Ausländerrecht für die zu schützende Person sei daher unabdingbar.

ICJ-CH vermisst eine ausländerrechtliche Regelung, die für Zeugen generell einen gesicherten ausländerrechtlichen Status vorsieht. Die heute schwache gesetzliche Lage zugunsten von Frauen sei nicht nur für diese ungenügend, sondern vermöge vor allem Kinder, Jugendliche und Männer nicht befriedigend zu erfassen und im Sinne von Artikel 14 des Übereinkommens zu schützen.

TRIAL fordert eine Anpassung von Art. 38 OHG (oder allenfalls eine entsprechende Ergänzung des ZeugSG), wonach die verfahrensführende Strafbehörde unter Zeugenschutz stehenden Personen für Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche nicht auf den Zivilweg verweisen darf, sondern auch den Zivilpunkt abschliessend selbst beurteilt.

Nach Meinung der Uni G ist Artikel 156 StPO dahingehend abzuändern, dass er nur noch auf das ZeugSG verweist. Nach der vorgesehenen Gesetzgebung des Bundes im Bereich des ausserprozessualen Zeugenschutzes sei dieser Bereich abgedeckt.