Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 31 Seiten
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Unklares Wortlaut
Gemäss SRO SAV/SNV geht aus der Formulierung „Soweit nötig […]“ nicht klar hervor, wofür die zusätzlichen Informationen benötigt sein müssen, damit die Meldestelle sie einholen könne. Um ein exploratorisches Vorgehen der Meldestelle zu vermeiden, solle aus dem Wortlaut klar hervorgehen, dass die Informationen zur unverzüglichen Prüfung einer Anzeigepflicht nach Art. 23 Abs. 4 GwG dienen sollen.
4.4 Art. 30 (neu) Zusammenarbeit mit ausländischen Meldestellen
4.4.1 Allgemeine Bemerkungen
Positive Würdigung
GL, BS, JU, Grüne, SP und SGB begrüssen ausdrücklich, dass mit der Gesetzesrevision die Möglichkeit geschaffen werden soll, den Informationsaustausch mit dem Ausland neu auf Finanzinformationen zu erweitern, weil damit der Ausschluss aus der Egmont-Gruppe vermieden wird. SBG begrüsst insbesondere die Möglichkeit, dass die Informationsweitergabe auch spontan erfolgen kann.
Für GE sind die Bedingungen des Datenaustausches genügend klar normiert.
ZH, NE und KSBS begrüssen die Bestimmung im Grundsatz, weil damit versucht werde, eine klare Trennlinie zwischen Amtshilfe zu Analysezwecken und Rechtshilfe zur Verwendung der Daten als Beweismittel zu ziehen. Es bestehe aber nach wie vor die Gefahr einer Umgehung des Rechtshilfeweges.
Revision geht zu wenig weit
Für die Grünen müsste die vorliegende Revision noch weiter gehen und die Befugnis der FIUs bzw. der die Meldestelle zum Informationsaustausch auch auf Wirtschaftsdelikte ausserhalb der Geldwäscherei (gemäss Definition in Art. 305bisStGB) ausgedehnt werden.
Grundsätzliche Ablehnung
Die SVP lehnt die Erweiterung des Austausches von Finanzinformationen mit ausländischen FIUs gänzlich ab: Die bestehende Rechtsgrundlage sei ausreichend, um bei Verdacht auf Geldwäscherei wirkungsvoll einzuschreiten, und es sei ohnehin ungewiss, ob mit den unterbreiteten Änderungen eine wirkungsvolle Verbesserung erzielt werde. Ferner sei die vorgeschlagene Erweiterung der Befugnisse der Meldestelle mit den Grundsätzen der Achtung der Privatsphäre, der Rechtssicherheit und dem Schutz vor staatlicher Willkür nicht vereinbar und verletze das Bankkundengeheimnis gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0). Schliess-