Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 31 Seiten

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Kritik zum Konzept der unverzüglichen Herausgabe von Daten

Bankiervereinigung, SGV und VAS lehnen das im erläuternden Bericht dargelegte Konzept, wonach die verankerte Herausgabepflicht all diejenigen Informationen betreffen soll, die im ganzen Einflussbereich des Finanzintermediärs stünden (s. erläuternder Bericht [nachfolgend „ErlBer“] S. 16, 3. Absatz), ab. Weil es für Tochtergesellschaften eines ausländischen Instituts nicht möglich sei, Informationen aus anderen Konzernteilen zu verlangen und zu erhalten, ohne in Konflikt mit anderen Rechtssystemen zu gelangen, sei die Bestimmung in der Realität rechtlich nicht durchsetzbar.

Gemäss LU, NE, OW, SH, ZH, Bankiervereinigung und SGV sei eine unverzügliche Datenherausgabe auch deswegen nicht realistisch, weil die im erläuternden Bericht definierte Frist von maximal zwei Werktagen (s. ErlBer S. 18, 3. Absatz) zu kurz sei und insbesondere von den Drittintermediären, die auf ein Informationsersuchen der Meldestelle unvorbereitet handeln müssten, kaum eingehalten werden könne. NE und OW sind der Auffassung, dass der aufgrund der fünftätigen Frist nach Art. 10 GwG entstehende Zeitdruck mit dieser Auslegung negativ auf die Strafverfolgungsbehörde verlagert werde. NE, LU und ZH fordern ausdrücklich eine Präzisierung des Begriffes „unverzüglich“. Allenfalls, so NE, sollte die Frist nach Art. 10 Abs. 2 GwG von fünf auf acht Werktage verlängert werden.

Kritik bezüglich Sanktionierung einer Missachtung der Herausgabepflicht

JU weist darauf hin, dass das Fehlen von direkten Sanktionen und die Tatsache, dass nicht alle Verletzungen dieser Bestimmung eine Meldepflichtverletzung gemäss Art. 37 GwG darstellen würden (wie im ErlBer erwähnt, s. S. 18, letzter Absatz), dazu führen würden, dass gewisse Verletzungen dieser Bestimmung unsanktioniert blieben.

In Bezug auf die Sanktionierung einer Missachtung der in Art. 11a statuierten Pflicht fragt sich LU, ob die verschärften Massnahmen des Infragestellens der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit und des Berufsverbotes nach Art. 33 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) die gemäss dem erläuternden Bericht zum Zuge kämen (s. ErlBer S. 19, 2. Absatz), im Verhältnis zur Auferlegung einer Busse im Falle einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 GwG) angemessen seien bzw. ob diese Verschärfung tatsächlich so gewollt sei.

Revision geht zu wenig weit

Grüne, SP, EvB und SGB fordern, dass die Meldestelle auch unabhängig vom Bestehen einer Verdachtsmeldung Informationen bei einem Finanzintermediär einfordern dürfe.