Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 31 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 27Fedlex · Ergebnisbericht

4.4.5 Weiterleitung von Informationen durch die ausländische Meldestelle an eine Drittbehörde (Art. 30 Abs. 4 VE-GwG)

4Sie kann einer Weiterleitung durch die ausländische Meldestelle an eine Drittbehörde zustimmen, wenn letztere Gewähr dafür bietet, dass:

a. sie die Informationen zu Analysezwecken im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung verwendet;

b. sie die Informationen für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwäscherei oder deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung oder zur Substantiierung eines Rechtshilfegesuches im Rahmen eines solchen Strafverfahrens verwendet;

c. sie die Informationen nicht zur Verfolgung von Straftaten verwendet, die nach schweizerischem Recht keine Vortaten zur Geldwäscherei darstellen;

d. sie die Informationen nicht als Beweismittel verwendet;

e. sie ihrerseits dem Amts- oder Berufsgeheimnis untersteht und dieses auch tatsächlich wahrt.

Grundsätzliche Ablehnung einer Weiterleitungsmöglichkeit; Abgrenzung zur Steuer-

amtshilfe

VD lehnt die Möglichkeit einer Weiterleitung an eine ausländische Drittbehörde grundsätzlich ab; die Vertraulichkeit der Informationen lasse sich auf diese Weise nicht mehr gewährleisten. Für CVP, FDP Genf, Centre Patronal und VSPB muss in Bezug auf die Weitergabe von Informationen an ausländische Drittbehörden weiterhin der ordentliche Amts- bzw. Rechtshilfeweg bestritten werden, weshalb diese Bestimmung zu streichen sei. Nur so lasse sich eine strikte Einhaltung des Spezialitätsprinzips gewährleisten.

SwissHoldings verlangt, dass auch bezüglich der Weiterleitung das Gesetz sicherstellen müsse, dass die steuerliche Amtshilfe nicht über den Informationsaustausch zwischen FIUs unterlaufen werden könne.

Fragliche Kontrollmöglichkeit durch die Meldestelle

OW, FDP Schweiz, SRO SAV/SNV und VQF bezweifeln, dass die Meldestelle kontrollieren kann, ob die Daten durch die Drittbehörde gesetzeskonform verwendet werden. Die FDP Schweiz fordert deshalb zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen und griffigere Gegenmassnahmen. Gemäss Forum SRO und SVV müsse der ausländische Staat die Erfüllung der Garantien durch die ausländische Behörde sicherstellen und die Meldestelle sei zu deren grundsätzlicher Überprüfung zu verpflichten.

Nicht praktikable Regelung der Verwendung der Informationen der Meldestelle bezüg-

lich Abgrenzung zum Strafverfahren

NE weist darauf hin, dass in der Praxis die Abgrenzung zwischen Informationsweiterleitung zwecks Eröffnung eines Strafverfahrens oder Stellung eines Rechtshilfeersuchens (Bst. b) und dem Verbot der Verwendung als Beweismittel (Bst. d) schwierig vorzunehmen sei. Das