Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 31 Seiten

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hobenen Informationen an ausländische FIUs bzw. an ausländische Drittbehörden gelangen würden. Aus diesem Grund und weil eine spontane Übermittlung von Daten in diesem Verfahrensstadium nicht gewünscht sei, fordert die Bankiervereinigung, dass für solche Informationen wie bis anhin der ordentliche Amts- und Rechtshilfeweg bestritten wird und somit die Streichung dieser Bestimmung.

4.2.4 Informationsverbot (Art. 11a Abs. 3 VE-GwG)

3Die Finanzintermediäre unterstehen dem Informationsverbot nach Artikel 10a Absatz 1.

Anregungen in Bezug auf die systematische Einordnung der Norm

Die TK verlangt eine Anhängung dieser Norm an Art. 11a Abs. 2 VE-GwG. Einerseits beziehe sie sich nur auf die Drittintermediäre gemäss Art. 11a Abs. 2 VE-GwG und nicht auch auf die meldenden Finanzintermediäre, da diese bereits dem Informationsverbot nach Art. 10a Abs. 1 GwG unterstünden. Andererseits siehe Art. 11a Abs. 2 VE-GwG im Unterschied zu Art. 10a Abs. 1 GwG keine Vermögenssperre vor, mit der Folge, dass die Beibehaltung eines Abs. 3 zu Art. 11a VE-GwG unnötige Verwirrung schaffe.

In Anlehnung an seinen Vorschlag, Art. 11a VE-GwG unter Art. 9a GwG einzugliedern, weist SZ darauf hin, dass sich dieser Absatz dabei erübrigen würde. Stattdessen müsse das Informationsverbot nach Art. 10a Abs. 1 GwG ausdrücklich auf Drittintermediäre erweitert werden. Weiter sei diese Verweisnorm aus zwei Gründen als unglücklich zu erachten: Einerseits gälte das Informationsverbot für meldende Finanzintermediäre bereits aufgrund von Art. 10 GwG. Andererseits könne letztere Bestimmung für Drittintermediäre nur sinngemäss gelten, da sie keine Verdachtsmeldung nach Art. 9 GwG erstatten würden und daher unklar sei, was Gegenstand des Informationsverbotes sei. Dieser müsse auch in Bezug auf die an die Meldestelle herausgegebenen Informationen gelten.

Bankiervereinigung und SGV schlagen in diesem Zusammenhang vor, Abs. 3 und 4 zu streichen und Art. 10a Abs. 1 und Art. 11 GwG als sinngemäss anwendbar zu erklären.

4.2.5 Straf- und Haftungsausschluss (Art. 11a Abs. 4 VE-GwG)

4Der Straf- und Haftungsausschluss nach Artikel 11 gilt sinngemäss.

Anregungen in Bezug auf die systematische Einordnung der Norm

Auch für diese Norm beanstandet TK deren systematischen Anordnung und verlangt deren Anhängung an Art. 11a Abs. 2 VE-GwG.