Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 31 Seiten
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4.4.6 Befugnis der Meldestelle, Zusammenarbeitsverträge mit ausländischen Meldestellen abzuschliessen (Art. 30 Abs. 5 VE-GwG)
5Die Meldestelle ist befugt, mit ausländischen Meldestellen die Modalitäten der Zusammenarbeit näher zu regeln.
Positive Würdigung
Die VQF erachtet diese Lösung als sachgerecht.
Kritik
VD, FDP Genf, Centre Patronal und VSPB stufen die Norm hingegen als unangemessen („pas opportune“) ein. Aufgrund der Tatsache, dass solche Verhandlungen u.U. mit FIUs von Staaten geführt würden, die nicht als Rechtsstaaten gelten könnten, sei sie zu streichen. Angesichts der datenschutzrechtlichen Sensibilität der Daten müsse die Vertragsabschlusskompetenz beim Bundesrat bleiben.
Auch BS und TK beurteilen die neue Kompetenz der Meldestelle kritisch, insbesondere in Bezug auf Verhandlungen mit FIUs, die nicht Mitglieder der Egmont-Gruppe sind. Die TK weist insbesondere darauf hin, dass die GAFI eine solche Kompetenz in ihren Empfehlungen nicht verlangt, sondern sogar besondere Verfahren unter Einbezug weiterer nationalen Instanzen neben der FIU vorsieht.
Gemäss LU gewährt diese Bestimmung der Meldestelle einen zu grossen Ermessensspielraum bei der Aushandlung von MoUs. Die im erläuternden Bericht erwähnte Vorgabe (s. Erl-Ber S. 26, 1. Absatz), wonach dabei das schweizerische Recht eingehalten werden müsse, genüge nicht, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Regelungen nicht umgangen werden und die MoU nicht zum Nachteil der schweizerischen Finanzintermediäre ausfallen würden.
ZH begrüsst diese Befugnis, wünscht sich aber eine klarere Regelung der Modalitäten (Verfahren, Ausgestaltung der Vereinbarung und Genehmigungsverfahren). Insbesondere finde der Hinweis im erläuternden Bericht, dass es sich dabei nur um technische MoUs handeln solle (s. ErlBer S. 25, letzter Absatz), im vorliegenden Entwurf keine Entsprechung. Weiter werde nirgends dargelegt, auf welcher Rechtsgrundlage sich die im erläuternden Bericht (s. ErlBer S. 26, 1. Absatz) erwähnte Zuständigkeit der Direktion fedpol zur Genehmigung von MoUs stütze. Dies solle aber zumindest auf Verordnungsstufe geregelt werden, beispielsweise in Art. 13 der Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV; SR 955.23).