Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 31 Seiten
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4.2.2 Pflicht des meldenden Finanzintermediärs zur Herausgabe von zusätzlichen Informationen (Art. 11a Abs. 1 VE-GwG)
1 ter
Benötigt die Meldestelle für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 oder nach Artikel 305 Absatz 2 StGB eingegangenen Meldung zusätzliche Informationen, so muss sie ihr der meldende Finanzintermediär auf Aufforderung hin unverzüglich herausgeben, soweit sie bei ihm vorhanden sind.
Der VQF begrüsst ausdrücklich die gesetzliche Verankerung der Informationsbefugnis der Meldestelle, da sie zu mehr Rechtssicherheit führe.
4.2.3 Pflicht des Drittintermediärs zur Herausgabe von Informationen (Art. 11a Abs. 2 VE-GwG)
2Wird aufgrund dieser Analyse erkennbar, dass neben dem meldenden Finanzintermediär weitere Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen unverzüglich herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind.
Positive Würdigung
AG, BE, BS, GE, JU, LU, SO, SZ, ZH und KV Schweiz begrüssen ausdrücklich die Erweiterung der Informationsbefugnis der Meldestelle auf Drittintermediäre. Gleichzeitig betont BS, dass diese einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre bzw. eine weitere Aufweichung des Bankkundengeheimnisses mit sich brächte, weshalb das Informationsersuchen der Meldestelle jeweils auf seine Verhältnismässigkeit zu prüfen sei.
Ablehnung
Die SVP lehnt diese Bestimmung ausdrücklich ab.
Erweiterung der Informationsbefugnis der Meldestelle auf Drittintermediäre nicht not-
wendig zum jetzigen Zeitpunkt bzw. nicht geboten AI, SH, Bankiervereinigung, economiesuisse, SGV, SVV, TK und VAS weisen darauf hin,
dass die Notwendigkeit der Erweiterung der Informationsbefugnis der Meldestelle auf Drittintermediäre aufgrund internationaler Vorgaben nicht gegeben sei, weshalb diese Bestimmung nicht im vorliegenden Revisionsprojekt gehöre, sondern vielmehr, sofern notwendig, erst im Rahmen der Anpassungen an die revidierten GAFI-Empfehlungen einzubringen sei.
OW vertritt die Ansicht, dass diese Norm aus ermittlungstaktischen Überlegungen nicht sinnvoll sei, denn gerade beim nicht meldenden Finanzintermediär die Gefahr bestünde, dass er in kriminellen Machenschaften involviert sei. Mit der neuen Informationsbefugnis der Meldestelle würde er m.a.W. in unnötiger Weise über die gehegten Verdachte vorgewarnt.