Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 31 Seiten

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lich sei zu befürchten, dass die vorliegenden Änderungen in Richtung eines automatisierten Informationsaustausches gehe und zum gläsernen Bürger führe.

ARIF beurteilt die neue Norm als eine grundsätzliche Änderung der schweizerischen Amtshilfepolitik, die abzulehnen sei, weil damit Rechtshilfe umgangen werde und die Grundrechte ungenügend geschützt würden.

Fehlende Rechtssicherheit

Gemäss OAR-G und VSV bietet die Bestimmung nicht genügend Rechtssicherheit, weshalb zu befürchten sei, dass die Finanzintermediäre, vor allem kleinere, inhabergeführte, mit der Meldung von Verdachtsfällen eher zurückhaltend sein werden.

Weitere generelle Bemerkungen

NE und KSBS weisen darauf hin, dass der Informationsaustausch zwischen Verwaltungsbehörden gemäss Art. 30 VE-GwG allfällige in der Schweiz bereits laufende Strafuntersuchungen nicht behindern dürfe. Um dies zu verhindern, müsse die Meldestelle dazu verpflichtet werden, sich vor einer Weiterleitung von Informationen – wie, wäre noch näher festzulegen (genannt wird die Möglichkeit der Abfrage des Strafregister-Informationssystems VOSTRA) – zu vergewissern, ob in der Schweiz bereits ein Strafverfahren gegen die betroffene Person hängig sei.

Die SRO SAV/SNV ist der Ansicht, dass die Meldestelle den Finanz- bzw. Drittintermediär über die Weiterleitung der von ihm gelieferten Informationen an eine ausländische FIU zu informieren habe.

4.4.2 Voraussetzungen für die Weitergabe von Informationen an ausländische Meldestellen (Art. 30 Abs. 1 VE-GwG)

1Die Meldestelle kann alle Personendaten und übrigen Informationen, die bei ihr vorhanden sind oder von ihr nach diesem Gesetz beschafft werden können, an eine ausländische Meldestelle weitergeben, wenn diese:

a. gewährleistet, dass sie die Informationen ausschliesslich zu Analysezwecken im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung verwendet;

b. gewährleistet, dass sie einem gleichartigen schweizerischen Ersuchen entsprechen würde;

c. dem Amts- oder Berufsgeheimnis untersteht und gewährleistet, dass sie dieses auch tatsächlich wahrt;

d. gewährleistet, dass sie die erhaltenen Informationen nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung an Drittbehörden weitergibt; und

e. die Auflagen und Verwendungsbeschränkungen der Meldestelle beachtet.

Positive Würdigung

In der Beurteilung von ZG wird durch die konkret vorgesehenen Modalitäten bei der Informationsweitergabe sichergestellt, dass die von der Meldestelle zur Verfügung gestellten Daten