Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 31 Seiten
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SZ weist darauf hin, dass sich bei einem Einschub von Art. 11a VE-GwG unter Art. 9a GwG dieser Absatz erübrigen würde. Stattdessen müsse Art. 11 GwG ausdrücklich auf Drittintermediäre erweitert werden.
4.3 Art. 23 Abs. 2
2Die Meldestelle prüft und analysiert die eingegangenen Meldungen. Soweit nötig holt sie nach Artikel 11a zusätzliche Informationen ein.
Positive Würdigung
JU begrüsst diese Bestimmung, weil sie klar zum Ausdruck bringe, dass sich die Meldestelle weiterhin auf die Analyse und die Weiterleitung von Verdachtsmeldungen zu beschränken habe und keine Ermittlungskompetenz ausübe.
ZH erkennt in dieser Norm eine vermehrte Analysetätigkeit der Meldestelle, die sie deswegen begrüsse, weil sie einerseits zu einer Entlastung der Strafverfolgungsbehörden führen könne und andererseits ein weiterer Schritt in Richtung Ratifizierung des Übereinkommens des Europarats Nr. 198 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus vom 16. Mai 2005 (in Kraft getreten am 1. Mai 2008)37 nach Bereinigung im Bereich Insiderhandel und Kursmanipulation darstelle.
SZ begrüsst ausdrücklich den 2. Satz dieser Bestimmung, da damit klar zum Ausdruck käme, dass lediglich diejenige Informationen an die Meldestelle herausgegeben werden sollen nach Art. 11a VE-GwG, welche diese für ihre Aufgabenerfüllung unmittelbar benötige.
Analyse- und Weiterleitungsfunktion der Meldestelle soll überdacht werden
ZH ist der Ansicht, dass die neuen Kompetenzen der Meldestelle neue Anforderungen an dieselbe mit sich brächte, namentlich in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Informationsbeschaffung und Weiterleitung ans Ausland, weshalb zu prüfen sei, ob sie weiterhin auf eine Analyse- und Weiterleitungsfunktion beschränkt bleiben solle.
KSBS und EvB wünschen sich insofern eine Erweiterung der Kompetenzen der Meldestelle, als diese neu über die Aufhebung bzw. Aufrechterhaltung der Vermögenssperre nach Ablauf der in Art. 10 Abs. 2 GwG festgehaltenen fünftägigen Frist entscheiden könne.
37 Council of Europe Treaty Series - No. 198 “Council of Europe Convention on Laundering, Search, Seizure and Confiscation of the Proceeds from Crime and on the Financing of Terrorism” (Warsaw, 16.V.2005), zu finden unter: http://convention.coe.int.