Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 31 Seiten

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4.2 Art. 11a (neu)

4.2.1 Allgemeine Bemerkungen

Positive Würdigung

Da sie zur Entlastung der Strafverfolgungsbehörden führe, begrüssen NE und KSBS ausdrücklich die Verankerung der Kompetenz der Meldestelle zur Einholung von Zusatzinformationen.

Generelle Kritik

Um im Rahmen des internationalen Austausches unter FIUs qualitativ bessere Daten auszutauschen, bedürfte es gemäss CVP und Bankiervereinigung kaum eine Ausweitung der Befugnis der Meldestelle zur Informationsbeschaffung gegenüber Finanzintermediäre.

Die VSPB kritisiert die neu im Gesetz verankerte Informationsbefugnis der Meldestelle als zu weitgehend. Sie fordert deshalb, unter Einbringung eines konkreten Formulierungsvorschlages, dass sie zumindest insofern eingeschränkt wird, als die gestützt auf Art. 11a erhaltenen Zusatzinformationen dem Ausland nicht weitergegeben werden dürfen.

Obschon sie mit der Kompetenz der Meldestelle, weitere Informationen einzuholen, im Prinzip einverstanden ist, kritisiert die SRO SAV/SNV unter Einbringung eines Umformulierungsvorschlages, dass die Bestimmung die materiellen und zeitlichen Voraussetzungen der Herausgabeaufforderung ungenügend regle. Insbesondere werde sowohl im Vorentwurf als im erläuternden Bericht offen gelassen, ob die in Art. 265 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) statuierten Garantien analog anzuwenden seien. Nicht klar sei ferner, ob die Meldestelle zusätzlich benötigten Informationen nur bis zur Weiterleitung der Verdachtsmeldung an die Strafverfolgungsbehörde oder auch danach (z.B. nach Eröffnung einer Untersuchung) einholen könne.

Würdigung der fehlenden Beschwerdemöglichkeit für die Finanzintermediäre

OW, ZH, OAD FCT, OAR-G und VSV kritisieren die fehlende Möglichkeit für die Finanzintermediäre, sich gegen die von der Meldestelle angeordnete Informationsherausgabe zu wehren. Dadurch, so ZH, ginge die Kompetenz derselben zur Informationsbeschaffung über diejenige einer Strafbehörde hinaus.

Im Gegensatz dazu begrüssen NE und KSBS die Gestaltung dieser Bestimmung als „Muss-Vorschrift“. Sie sind der Ansicht, dass die vorliegend gewählte Lösung, den Finanzintermediären keine Anfechtungsmöglichkeit einzuräumen, gegenüber dem alternativen Weg, für diese besondere Rechte (u.a. ein Beschwerderecht) analog zur StPO vorzusehen, pragmatischer sei.