Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 31 Seiten

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stimmte Begriffe wie derjenige der „Angaben zu Transaktionen“ unter lit. d von der Meldestelle (zu) extensiv ausgelegt und gleichzeitig bei den ausländischen FIUs Begehrlichkeiten geweckt werden könnten.

Anonymisierung der Finanzintermediärs NW, Bankiervereinigung, economiesuisse, Forum SRO, OAD FCT, SRO SAV/SNV, TK

und VSV weisen im Besonderen bei Buchstabe a auf die Problematik hin, dass im Falle, da es sich beim meldenden Finanzintermediär um ein Einzelunternehmen bzw. eine kleinere Aktiengesellschaften handelt, Finanzintermediär und meldende Person identisch bzw. leicht eruierbar seien. Bankiervereinigung und SGV plädieren für einen kompletten Verzicht der Nennung des Finanzintermediärs, da ihr Nutzen für die Analysetätigkeit ohnehin zumindest fraglich sei. OAD FCT und SRO SAV/SNV fordern, dass die Bestimmung dahingehend präzisiert wird, dass die Weitergabe des Namens des meldenden Finanzintermediärs an die ausländische Behörde nur dann zu erfolgen habe, wenn sie als unerlässlich zu erachten sei bzw. wenn es sich dabei um einen Bankinstitut handle. In allen anderen Fällen, so OAD FCT, sei der Name des Finanzintermediärs von der Meldestelle nicht preiszugeben, zumindest solange die Verdachtsmeldung nicht an die Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet werde. Gemäss TK (die einen eigenen Formulierungsvorschlag vorbringt) und VSV ist der Name des Finanzintermediärs nur dann zu melden, wenn Rückschlüsse auf die meldende Person ausgeschlossen sind.

Finanzinformationen nur in Berichtsform

ZH, Bankiervereinigung, economiesuisse, SGV und SRO SAV/SNV fordern, dass Finanzinformationen nicht als Dokumente, sondern lediglich in Berichtsform ans Ausland zu vermitteln seien.

4.4.4 Weitergabe des Namens des meldenden Finanzintermediärs (Art. 30 Abs.

3 VE-GwG)

3Der Name der Person, die die Meldung des Finanzintermediärs erstattet hat, darf von der Meldestelle nicht weitergegeben werden.

Die VSPB begrüsst diese Bestimmung ausdrücklich.

Bankiervereinigung, economiesuisse und SGV plädieren für einen Schutz nicht lediglich der meldenden Person, sondern auch der weiteren Mitarbeiter des Finanzintermediärs.

Die SVV ist der Ansicht, dass der Name der meldenden Person keinesfalls weitergegeben werden solle.