Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 31 Seiten

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Gesetz solle eine direkte Verwendung der von der Meldestelle zur Verfügung gestellten Informationen ermöglichen, ansonsten Probleme für die Erstellung der Strafakten entstünden.

Weiterleitung nur einzelfallweise und nur für Geldwäscherei-Vortaten

Für Forum SRO, OAD FCT, SVV, VQF und VSV geht aus der Bestimmung nicht klar hervor, dass die Zustimmung zur Weiterleitung an eine ausländische Drittbehörde einzelfallweise zu erfolgen habe. Forum SRO, SVV und VQF und äussern sich zudem kritisch dazu, dass, wie im erläuternden Bericht erwähnt (s. ErlBer S. 25, 3. Absatz), die Meldestelle die Zustimmung bereits im Zeitpunkt der ersten Informationsweitergabe erteilen könne.

Gemäss SwissHoldings ist wie bereits bei Abs. 1 auch bei Abs. 4 zu verlangen, dass Angaben zur Vortaten nur weitergeleitet werden, wenn diese einen Zusammenhang mit einem Geldwäschereidelikt aufweisen.

Weiterleitung nur unter Vorkonsultation von Bundesamt für Justiz oder Eidgenössi-

scher Steuerverwaltung

ZH, Bankiervereinigung, economiesuisse und SGV verlangen, dass die Meldestelle vor der Erteilung der Zustimmung zur Weiterleitung durch die ausländische FIUs an eine ausländische Drittbehörde das Bundesamt für Justiz (im Falle einer Weiterleitung an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde) bzw. die Eidgenössische Steuerverwaltung (bei Weitergabe an eine ausländische Steuerbehörde) zu konsultieren habe. Damit solle ausgeschlossen werden, dass mit dieser Norm dem Rechtshilfeweg ein Informationsbeschaffungsverfahren vorgeschaltet werde.

Weitere Kritik/Anregungen

ZH verlangt, dass der im erläuternden Bericht erwähnte Disclaimer (s. ErlBer S. 25, 3. Absatz) immer und mit dem Verbot der Verwendung der Daten als Beweismittel und der Verwendung von Straftaten, die nach hiesigem Recht keine Vortat zur Geldwäscherei gelten (wie Fiskaldelikte) angebracht wird.

SZ weist zu lit. d darauf hin, dass nicht die Drittbehörde als solche, sondern deren Mitarbeitenden dem Amt- und Berufsgeheimnis unterstellt seien. Ausserdem müsse Letzteres nach deren Ausscheiden weiterhin Geltung beanspruchen.