Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 31 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht

Eingriff in den Aufgabenbereich der Strafverfolgungsbehörde LU, OW, ZH, ARIF, Bankiervereinigung, economiesuisse, VQF und VSV äussern die

Befürchtung, dass mit dieser neuen Kompetenz die Meldestelle de facto (Vor-) Ermittlungsaufgaben wahrnehmen werde, obschon diese gemäss Gesetz den zuständigen Untersuchungsbehörden vorbehalten bleiben sollten.

Fehlende Klarheit der Norm in Bezug auf Form und Inhalt des Informationsersuchens

LU, Forum SRO, SVV und VSV sind der Meinung, dass die Bestimmung unpräzise sei in Bezug auf Form und Inhalt des Informationsersuchens an Drittintermediäre. Nicht klar sei für Forum SRO, SVV und VSV insbesondere, wie nah die Beteiligung des Drittintermediärs sein müsse, damit die Meldestelle ein Herausgabeersuchen begründen könne.

SZ betont unter Berufung auf Art. 33 GwG, dass nur relevante Informationen weiterzugeben seien. Dafür habe die Meldestelle gegenüber dem Drittintermediär hinreichend präzise darzulegen, bei welchen der Herausgabepflicht unterstehenden Daten ein direkter Bezug zum gemeldeten Fall bestehen könne, was zumindest im Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 VE-GwG klar zum Ausdruck käme. Würden auch nicht unmittelbar benötigte Finanzinformationen herausgegeben, bestünde aufgrund des Wortlautes von Art. 30 Abs. 1, 1. Satz die Gefahr, dass sie den ausländischen FIUs weitergegeben würden.

Für VQF sei in Bezug auf die Informationsbefugnis der Meldestelle gemäss der Formulierung „beteiligt sind oder waren“ nicht klar, wo die zeitliche Grenze zu ziehen sei.

Fehlender Hinweis bzgl. Meldepflicht des Drittintermediärs

ZH wünscht sich, dass aus der Bestimmung klarer hervorginge, dass der Drittintermediär nach der Aufforderung zur Informationsherausgabe selbst eine Meldung nach Art. 9 GwG zu erstatten habe bei Vorliegen eines Verdachts und dass somit die fünftägige Frist nach Art. 10 GwG erst ab jenem Zeitpunkt laufen würde.

Fehlende Möglichkeit für den Finanzintermediär, sich gegen eine Herausgabeaufforde-

rung der Meldestelle zu wehren

Weil dem Finanzintermediär keine Parteirechte eingeräumt werden, müsse gemäss SVV und VSV das Gesetz klare Kriterien definieren, in welchen Fällen er eine Herausgabe von Informationen verweigern könne.

Auswirkungen der Bestimmung in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 und 4 Bankiervereinigung, Forum SRO, SGV, SVV und VSV betonen, dass diese Bestimmung

eine erhebliche Sprengkraft insbesondere im Zusammenhang mit der in Art. 30 Abs. 1 und 4 VE-GwG entwickle, da es möglich sei, dass die gestützt auf Art. 11a VE-GwG zusätzlich er-