Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 31 Seiten

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FCT, OAR-G, SGV, SVV, VQF, VSPB, VSV und Treuhand Suisse ausdrücklich, es sei die

Möglichkeit für die Meldestelle, den Austausch mit fehlbaren ausländischen Partnerstellen jederzeit, einseitig und ohne Einhaltung von besonderen Verfahren (namentlich innerhalb der Egmont-Gruppe) einzustellen, explizit im GwG zu verankern.

Bankiervereinigung, Forum SRO, OAD FCT, SGV, SVV und VAS sind der Meinung, dass

die Grundvoraussetzungen, auf denen der Informationsaustausch mit einem bestimmten Staat beruht, einer regelmässigen Überprüfung zu unterziehen seien, unabhängig davon, ob die in Frage stehende FIU zur Egmont-Gruppe gehöre oder nicht.

Auch SRO SAV/SNV weist auf die Schwierigkeit darauf hin, die Einhaltung der festgehaltenen Garantien durch die ausländische FIU zu kontrollieren und fordert, dass die Zusammenarbeit mit den Partnerstellen im Ausland aus diesem Grund restriktiv und zurückhaltend ausgeübt werde.

Fehlende Beschwerdemöglichkeit der betroffenen Person

Stark kritisiert wird von NW, FDP Genf, FDP Schweiz, Bankiervereinigung, economiesuisse, OAR-G, SGV, VAS und VSPB die fehlende Möglichkeit für den Betroffenen, sich gegen die Weitergabe seiner privaten Bankdaten mittels Beschwerde zu wehren. Für Bankiervereinigung und SGV ist davon auszugehen, dass die betroffene Person auch ohne ausdrückliche Regelung eines Rekursweges im Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen einzelnen Anwendungsfall der Informationsweitergabe verfüge, nämlich gestützt auf Art. 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021). Treuhand Suisse anerkennt, dass der Bereich der Amtshilfe generell keine Rechtsmittel zugunsten der betroffenen Person kennt. Umso mehr müsse die Amtshilfe aber eingeschränkt geregelt werden.

Notwendigkeit einer begrifflichen Klärung

Bankiervereinigung und SGV fragen sich, was neben den in Abs. 2 definierten Finanzinformationen unter den „übrigen Informationen“ zu verstehen sei.

Zusätzliche Voraussetzung: Orientierung über das Resultat durch ausländische FIU

Bankiervereinigung und SGV empfehlen, es sei eine zusätzliche Voraussetzung in Absatz 1 aufzunehmen, wonach die ausländische FIU die Meldestelle über das Resultat ihrer Analyse zu orientieren habe.