Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 31 Seiten
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Zu den einzelnen Voraussetzungen (Buchstaben a - d):
Buchstabe a:
Nach Einsicht der SRO SAV/SNV lasse sich die Bedingung, gemäss der die ausländische FIU die erhaltenen Informationen ausschliesslich zu Analysezwecken zu verwenden hat, mit Art. 30 Abs. 4 Buchstabe b (Einleitung eines Strafverfahrens) kaum vereinbaren.
Buchstabe b:
Mit eigenem Formulierungsvorschlag plädieren Bankiervereinigung und SGV dafür, dass im Gesetz eine zeitliche Beantwortungsfrist in Bezug auf Anfragen aus der Schweiz verankert werde. Die Praxis der ausländischen FIUs bei der Beachtung dieser Frist solle als Voraussetzung für den Informationsaustausch dienen. Die TK fordert eine Ergänzung von Buchstaben b dahingehend, dass klar werde, dass die Gewährung rein formellen Gegenrechts nicht genüge, sondern qualitativ gleichwertiges Gegenrecht zu gewähren sei.
Buchstabe d:
Bankiervereinigung und SGV schlagen folgende Präzisierung vor: „gewährleistet, dass sie die erhaltenen Informationen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der schweizerischen Meldestelle […]“. SZ möchte den seiner Meinung nach zu unpräzisen Begriff der „Drittbehörde“ durch „Dritte“ ersetzt haben.
Im Übrigen weist SZ betreffend Buchstabe c darauf hin, dass nicht die FIUs als solche, sondern deren Mitarbeitende dem Amt- und Berufsgeheimnis unterstellt seien; der Wortlaut der Norm sei entsprechend zu korrigieren.
4.4.3 Exemplarische Auflistung der Finanzinformationen, die im Rahmen der Amtshilfe neu ans Ausland weitergegeben werden dürfen (Art. 30 Abs. 2 VE-GwG)
2Sie darf namentlich folgende Informationen weitergeben:
a. den Namen des Finanzintermediärs;
b. Kontoinhaber, -nummern und -saldi;
c. den wirtschaftlich Berechtigten; und
d. Angaben zu Transaktionen.
Forderung nach präziserer Definition der Kategorien von Finanzinformationen SH, Bankiervereinigung, Forum SRO, SGV, SRO SAV/SNV, SVV, TK und VSV verlangen
eine abschliessende Definition dessen, was unter „Finanzinformationen“ zu verstehen sei und somit die Streichung des Begriffes „namentlich“.
In ähnliche Richtung geht die Stellungnahme des VQF, der befürchtet, dass aufgrund der lediglich exemplarischen Auflistung der von als Finanzinformationen geltenden Daten be-