Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 31 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 30Fedlex · Ergebnisbericht

4.5 Art. 31 (neu) Auskunftsverweigerung

Die Auskunft an ausländische Meldestellen muss verweigert werden, wenn:

a. die Anfrage keinen Bezug zur Schweiz aufweist;

b. die Beantwortung eines Ersuchens die Anwendung prozessualen Zwangs oder sonstiger Massnahmen und Handlungen erfordert, für welche das schweizerische Recht den Rechtshilfeweg vorschreibt.

TG und SGV bemängeln, dass der unter Buchstabe a. verwendete Ausdruck „keinen Bezug zur Schweiz“ zu wage sei. Auch für BS sei diese Formulierung insofern nicht klar, als eine Anfrage ohne jeglichen Bezug zur Schweiz ehe kaum denkbar sei. Bankiervereinigung, SGV und Treuhand Suisse verlangen, dass der Wortlaut hier insofern ergänzt wird, als nur Informationen mit Bezug zur Schweiz sowie zu einer Vortat zur Geldwäscherei nach schweizerischem Recht weitergegeben werden dürfen.

BS stuft die Formulierung unter Buchstabe b. insofern als verwirrend ein, als aus ihr nicht klar hervorginge, ob Anfragen betreffend Bankinformationen nun nach den neuen Regeln beantwortet werden dürfen oder ob hingegen dafür der Rechtshilfeweg bestritten werden müsse.

OAD FCT , SGV und Treuhand Suisse verlangen mit eigenen Formulierungsvorschlägen das Einfügen eines Buchstabens c., in dem die Möglichkeit der unilateralen Einstellung der Informationsweitergabe seitens der Meldestelle bei Nichtbeachtung der unter Art. 30 Abs. 1 bzw. Abs. 4 VE-GwG vorgesehenen Bedingungen verankert wird.

4.6 Art. 31a (neu) Anwendbare Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes

Soweit dieses Gesetz bezüglich Datenbearbeitung und Amtshilfe durch die Meldestelle keine Bestimmungen

38

enthält, werden der erste und der vierte Abschnitt des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes sinngemäss angewendet.

Die SVP lehnt diese Bestimmung ausdrücklich ab. Die Kompetenz der Meldestelle, bei Behörden und Amtsstellen Informationen einzuholen bzw. solche unabhängig von einer Verdachtsmeldung spontan an die Bundeskriminalpolizei weiterzuleiten, widerspreche diametral einem freiheitlichen Staatsverständnis.

SZ vertritt die Meinung, dass diese Bestimmung teilweise redundant sowie nicht kongruent sei. Sowohl Art. 35 Abs. 1 GwG (in Bezug auf die Bearbeitung von Personendaten, wozu auch der Datenaustausch mit ausländischen FIUs zu zählen sei) als Art. 32 Abs. 1 GwG

38 ZentG, SR 360.