Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 31 Seiten
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konsequenten Regelung der Anforderungen an das ausländische Ersuchen an der Regelung des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) zu orientieren (vgl. Art. 2 Bst. a IRSG).
SZ, Forum SRO, SVV und Treuhand Suisse verlangen, dass die Norm als Ausnahmebestimmung konzipiert wird. Finanzinformationen dürften nur im begründeten Einzelfall ausgetauscht werden. Insbesondere gelte es zu vermeiden, dass mit der neuen Bestimmung ein automatisierter Austausch eingeführt werde. Auch dürften die eigenen Amts- und Rechtshilfeverfahren nicht umgangen werden.
Von BS, SO, FDP Schweiz, VQF und VSV wird ferner ausdrücklich bemängelt, dass die Einhaltung der vom Ausland geforderten Gewährleistungen (insbesondere die Verwendung der Daten ausschliesslich zu Analysezwecken und nicht als Beweismittel) nur schwer zu kontrollieren sei. Ein lediglich auf Vertrauen basierter Austausch würde Beweisausforschungen und der Umgehung des ordentlichen Rechtshilfeweges Vorschub leisten.
Gefahr der Umgehung der steuerlichen Amtshilfe
Gemäss SwissHoldings gilt es zu vermeiden, dass steuerliche Amtshilfebestimmungen unterlaufen werden können. Auf diese Gefahr sei bereits jetzt hinzuweisen. Zwar gehe es bei der vorliegenden GwG-Revision noch nicht um Informationsaustausch im Fall von „tax crimes“. Es sei aber davon auszugehen, dass dieser Informationsaustausch im Zuge der bevorstehenden Umsetzung der neuen GAFI-Richtlinien eingeführt werden wird. Es müsse verhindert werden, dass ein Staat, der bspw. mit der Schweiz über kein Doppelbesteuerungsabkommen verfüge, sich diese Informationen über die Meldestelle beschafft. Das Gesetz müsse in Art. 30 Abs. 1 klarstellen, dass kein Informationsaustausch stattfindet, wenn die Vortat (bspw. ein „tax crime“) nicht in dem Sinne im Zusammenhang mit einem Geldwäschereidelikt steht, dass die Vortat Teil einer Gesamthandlung bildet.
Forderung nach expliziter Regelung des unilateralen Abbruchs der Amtshilfe durch die Meldestelle
Laut VQF entspricht die unilaterale Beendigung des Informationsaustausches, wie sie im erläuternden Bericht dargelegt wird (s. ErlBer S. 22, 2. Absatz), nicht wirklich einer Sanktion, da sie erst pro futuro, aber nicht bereits für das aktuell laufende Verfahren wirke. Die FDP Schweiz verlangt hier zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen und griffigere Gegenmassnahmen. Auch dürften Finanzinformationen lediglich an genau definierten ausländischen FIUs weitergegeben werden.
In diesem Zusammenhang und u.a. in Anbetracht der Tatsache, dass nicht alle Staaten, die Mitglieder der Egmont-Gruppe sind, rechtstaatlichen Anforderungen genügen, fordern CVP,