Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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“a, c, e und f“ der EU entsprechen vom Inhalt her nicht den Be-
stimmungen “a, c, e und f“ von Art. 2 Abs. 1 LKV. In der EU fällt
Folgendes darunter: Produktbezeichnung, Allergene, Nettofüllmen-
ge und Haltbarkeitsdatum. In der Schweiz fallen darunter: Sachbe-
zeichnung, Allergene, Haltbarkeitsdatum und Firmen-
name/Adresse. Der Verweis auf Art. 2 Abs. 1 Buchstabe f (Firmen-
name, Adresse) ist falsch. Auch nach der aktuellen LKV ist der
Firmenname inklu-sive Adresse nicht auf der Etikette aufzuführen.
Staatskanzlei des Kantons 2.4 “Das Verzeichnis der Zutaten (Abs. 1 Bst. B) muss auf andere Passender formulieren wie: Solothurn Weise (z.B. Merkblatt) gemacht oder den Konsumentinnen und “Das Verzeichnis der Zutaten (Abs. 1 Bst. B) muss auf andere Konsumenten auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.“ Weise (z.B. Informationsblatt) angege¬ben oder den Konsumen-Der Wortlaut wurde nicht telquel von der EU-Verordnung Nr. tinnen und Konsumenten auf Wunsch zur Verfügung gestellt 1169/2011 übernommen. Das Merkblatt als Beispiel aufzuführen werden.“
erscheint uns in der Praxis nicht angebracht. Vermutlich ist damit
ein Infoblatt gemeint. Der Absatz ist besser zu formulieren.
Staatskanzlei des Kantons 2.6 Gemäss Art. 2 Abs. 6 müssen die Mengenangaben nach den Art. 2 Abs. 6 streichen Thurgau Vorschriften der Mengenangabenverordnung gemacht werden. Es
fehlt folglich im Widerspruch zur europäischen Gesetzgebung eine Art. 2 Abs. 1 dbis:
lebensmittelrechtliche Grundlage für die Verpflichtung zur Mengen-
angabe. dbis. die Nettofüllmenge des Lebensmittels
Die Mengenangabeverordnung vom 5. September 2012 (MeAV)
gilt gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a nicht für Fertigpackungen mit einer
Nennfüllmenge von weniger als 5 g oder 5 ml. Somit müssen für
Kleinpackungen keine Mengenangaben gemacht werden. Dies ist
lebensmittelrechtlich kaum beabsichtigt und steht im Widerspruch
zur europäischen Gesetzgebung, die in allen Fällen eine Mengen-
angabe verlangt.
Zudem bringt der Verweis auf die MeAV weitere Unklarheiten mit
sich:
a) Art. 10 Abs. 4 MeAV bezeichnet das EJPD als zuständige Be-
hörde zur Festlegung bestimmter Lebensmittel mit abweichenden
Mengenangaben.
b) Art. 11 Abs. 1 Bst. c MeAV verlangt die Angabe des Herstellers
oder Importeurs auf der Fertigpackung. Diese Forderung deckt sich
nicht mit dem Lebensmittelrecht. Die Unterscheidung ist unschön,
auch wenn offensichtlich ist, dass lebensmittelrechtlich aus-
schliesslich die Mengenangabe nach den Vorschriften der MeAV
gefordert wird und die übrigen Bestimmungen nicht tangiert sind.
c) Durch die in der LKV fehlende generelle Pflicht zur Angabe der
Nettofüllmenge eines Lebensmittels besteht im Gegensatz zur
europäischen Union (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) keine
Rechtsgrundlage, die fehlende Angabe der Nettofüllmenge von
teuren Gewürzen in kleinen Packungen (z.B. Safran) zu beanstan-
den.