Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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énergétique journalier de 2000kcal) Connaissant les problèmes de
surpoids d‟une partie de la population suisse, il n‟est pas
compréhensible pourquoi il y a ici un apport de référence de 90 g.
Baisser l‟apport de référence du sucre à 50g en accord avec les
conseils nutritionnels de la Société Suisse de Nutrition.
Associazione Consumatrici Anhang 9 Apports de référence : Fibres alimentaires
della Svizzera Italiana ACSI L‟art. 25 al 1 mentionne les fibres alimentaires. Donner un apport
de référence pour les fibres alimentaires dans l‟annexe 9 serait
donc logique.
Par ailleurs, l‟EFSA a défini une valeur de référence pour les
apports en fibres alimentaires (EFSA Journal 2010).
Staatskanzlei des Kantons Anhang 9 In Art. 25 Abs. 1 werden im Gegensatz zum Art. 30 Abs. 1 der EU- Ergänzung:
Solothurn Verordnung Nr. 1169/2011 ebenfalls die Nahrungsfasern aufge- Sollten in Art. 25 Abs. 1 Bst. b die Nahrungsfasern beibehalten
führt. werden, so ist auch eine Referenz-menge der Nahrungsfasern Werden die Nahrungsfasern unter Art. 25 Abs. 1 aufgeführt, so anzugeben.
sollte von den Nahrungsfasern in Anhang 9 ebenfalls eine Refe-
renzmenge angegeben werden.
Sponser Sport Food AG Generelle s wäre wünschenswert, eine allgemeine einführende Bemerkung Ergänzung sinngemäss, z.b. als Buchstabe 1ter „Der tatsächliche
Bemerkungen dem Anhang voranzustellen, welcher keine wortwörtliche, sondern Natriumgehalt kann ergänzend zu den Angaben nach Bst 1 deklasinngemässe Übernahme der Health Claims erlaubt. Dies erlaubt riert werden (mg, g pro 100 g oder Portion)”.
sprachlich elegantere Lösungen speziell im Zusammenhang mit
der Verbwahl. Eine derartige Auslegungshilfe wurde in Belgien
bereits zuhanden des Vollzugs erstellt.
Staatskanzlei des Kantons Generelle Die Angleichungen an die Bestimmungen der Europäischen Union
Obwalden Bemerkungen werden grundsätzlich begrüsst.
Informationspflichten bei Fernabsatz (wie Internethandel)
Zunehmend werden Lebensmittel auch über das Internet angebo-
ten. Die Europäische Union trägt dieser Tatsache in der Art. 14 der
EU-Verordnung Nr. 1169/2011 Rechnung und legt die Bestimmun-
gen der verpflichtenden Angaben für den Fernabsatz fest: Konsu-
mentinnen und Konsumenten sollten die Möglichkeit haben, sämtli-
che verpflichtenden Angaben beim Fernkauf einsehen zu können.
Eine sachkundige Wahl und ein Kaufentscheid können durch die
Konsumentinnen und Konsumenten ohne diese Angaben nicht
getroffen werden. Es besteht die begründete Gefahr einer groben
Täuschung. Die Verpflichtung, die notwendigen Angaben auch
beim Fernkauf zur Verfügung zu stellen, ist deshalb zwingend
einzuführen. Die Bestimmungen von Art. 14 der EU-Verordnung Nr.
1169/2011 sind sinngemäss in der LKV zu übernehmen.
Landeskanzlei des Kantons Generelle Die Angleichungen an die Bestimmungen der Europäischen Union