Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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énergétique journalier de 2000kcal) Connaissant les problèmes de

surpoids d‟une partie de la population suisse, il n‟est pas

compréhensible pourquoi il y a ici un apport de référence de 90 g.

Baisser l‟apport de référence du sucre à 50g en accord avec les

conseils nutritionnels de la Société Suisse de Nutrition.

Associazione Consumatrici Anhang 9 Apports de référence : Fibres alimentaires

della Svizzera Italiana ACSI L‟art. 25 al 1 mentionne les fibres alimentaires. Donner un apport

de référence pour les fibres alimentaires dans l‟annexe 9 serait

donc logique.

Par ailleurs, l‟EFSA a défini une valeur de référence pour les

apports en fibres alimentaires (EFSA Journal 2010).

Staatskanzlei des Kantons Anhang 9 In Art. 25 Abs. 1 werden im Gegensatz zum Art. 30 Abs. 1 der EU- Ergänzung:

Solothurn Verordnung Nr. 1169/2011 ebenfalls die Nahrungsfasern aufge- Sollten in Art. 25 Abs. 1 Bst. b die Nahrungsfasern beibehalten

führt. werden, so ist auch eine Referenz-menge der Nahrungsfasern Werden die Nahrungsfasern unter Art. 25 Abs. 1 aufgeführt, so anzugeben.

sollte von den Nahrungsfasern in Anhang 9 ebenfalls eine Refe-

renzmenge angegeben werden.

Sponser Sport Food AG Generelle s wäre wünschenswert, eine allgemeine einführende Bemerkung Ergänzung sinngemäss, z.b. als Buchstabe 1ter „Der tatsächliche

Bemerkungen dem Anhang voranzustellen, welcher keine wortwörtliche, sondern Natriumgehalt kann ergänzend zu den Angaben nach Bst 1 deklasinngemässe Übernahme der Health Claims erlaubt. Dies erlaubt riert werden (mg, g pro 100 g oder Portion)”.

sprachlich elegantere Lösungen speziell im Zusammenhang mit

der Verbwahl. Eine derartige Auslegungshilfe wurde in Belgien

bereits zuhanden des Vollzugs erstellt.

Staatskanzlei des Kantons Generelle Die Angleichungen an die Bestimmungen der Europäischen Union

Obwalden Bemerkungen werden grundsätzlich begrüsst.

Informationspflichten bei Fernabsatz (wie Internethandel)

Zunehmend werden Lebensmittel auch über das Internet angebo-

ten. Die Europäische Union trägt dieser Tatsache in der Art. 14 der

EU-Verordnung Nr. 1169/2011 Rechnung und legt die Bestimmun-

gen der verpflichtenden Angaben für den Fernabsatz fest: Konsu-

mentinnen und Konsumenten sollten die Möglichkeit haben, sämtli-

che verpflichtenden Angaben beim Fernkauf einsehen zu können.

Eine sachkundige Wahl und ein Kaufentscheid können durch die

Konsumentinnen und Konsumenten ohne diese Angaben nicht

getroffen werden. Es besteht die begründete Gefahr einer groben

Täuschung. Die Verpflichtung, die notwendigen Angaben auch

beim Fernkauf zur Verfügung zu stellen, ist deshalb zwingend

einzuführen. Die Bestimmungen von Art. 14 der EU-Verordnung Nr.

1169/2011 sind sinngemäss in der LKV zu übernehmen.

Landeskanzlei des Kantons Generelle Die Angleichungen an die Bestimmungen der Europäischen Union