Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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Regierungskanzlei des Generelle Mit der Allgemeinverfügung des BAG Nr. 1129 über die Bewilligung Kantons Glarus Bemerkungen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten
Produkten nach Artikel 16c THG werden unseres Erachtens im Bereich der Spirituosen auch die Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften der EU übernommen.
Damit erübrigt sich ein Kommentar unsererseits in Bezug auf die einzelnen Änderungen dieser Verordnung.
Schweizerischer Bäcker- Generelle Wie in den allgemeinen Bemerkungen bereits festgehalten, darf es Konditorenmeister-Verband Bemerkungen nicht sein, die Deklarationsvorschriften immer weiter auszudehnen.
Der administrative Aufwand ist für die KMU Lebensmittelbetriebe schon jetzt eine Zumutung. Der SBC lehnt diese Revision deshalb klar ab. Wie bereits ausgeführt ist diese Revision verfrüht, solange noch nicht einmal die Revision des Lebensmittelgesetzes im Parlament abgeschlossen ist und solange die entsprechende EU-Verordnung nicht angepasst wurde.
Staatskanzlei des Kantons Generelle Ein Grossteil der Anpassung wird begrüsst.
Bern Bemerkungen Mit den Änderungen des 11. Abschnittes „Nährwertkennzeichnung“
ergeben sich einige Wiederholungen. Der Teil mit den bereits bestehenden Anforderungen ist zu bereinigen. Zudem sind die Auswirkungen der anzugebenden Nährstoffmenge zum Zeitpunkt der Abgabe auf die Möglichkeit der Überdosierung gemäss Art. 4 Vess zu bedenken. Die EU kennt keine vergleichbare Anforderung. Eine Überdosierung von Vitaminen ist zuzulassen. Die anzugebende Nährstoffmenge relativ flexibel auf den Zeitpunkt der Abgabe zu legen, ist nicht vollziehbar, respektive kann nicht mehr kontrolliert werden. Artikel 4 Vess ist entsprechend aufzuheben.
Für gewisse Produkte ist gemäss Art. 2 Abs. 4 LKV keine Angabe der Zutatenliste notwendig (bereits vor der Revision). Die EU Verordnung 1169/2011 sieht für Produkte, welche keine Zutatenliste benötigen aber die allergene oder andere unerwünschte Reaktionen auslösende Stoffe nach Anhang 1 LKV (resp. entsprechender Anhang in EU) enthalten, eine Angabe „Enthält“ vor (Art. 21 Abs. 1 1169/2011). Eine solche Angabe ist in der LKV nicht vorgesehen aber aus Gründen des Gesundheitsschutzes relevant und sollte eingeführt werden.
Verband der Kantonschemi- Generelle Die Angleichungen an die Bestimmungen der Europäischen Union ker der Schweiz (VKCS) Bemerkungen werden grundsätzlich begrüsst.
Informationspflichten bei Fernabsatz (wie Internethandel)
Zunehmend werden Lebensmittel auch über das Internet angeboten. Die Europäische Union trägt dieser Tatsache in Art. 14 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 Rechnung und legt die Bestimmungen der verpflichtenden Angaben für den Fernabsatz fest: Konsumen-