Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 227Fedlex · Ergebnisbericht
Basel-Landschaft Bemerkungen werden grundsätzlich begrüsst.
Informationspflichten bei Fernabsatz (wie Internethandel)
Zunehmend werden Lebensmittel auch über das Internet angeboten. Die Europäische Union trägt dieser Tatsache in der Art. 14 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 Rechnung und legt die Bestimmungen der verpflichtenden Angaben für den Fernabsatz fest: Konsumentinnen und Konsumenten sollten die Möglichkeit haben, sämtliche verpflichtenden Angaben beim Fernkauf einsehen zu können. Eine sachkundige Wahl und ein Kaufentscheid können durch die Konsumentinnen und Konsumenten ohne diese Angaben nicht getroffen werden. Es besteht die begründete Gefahr einer groben Täuschung. Die Verpflichtung, die notwendigen Angaben auch beim Fernkauf zur Verfügung zu stellen, ist deshalb zwingend einzuführen. Die Bestimmungen von Art. 14 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 sind sinngemäss in der LKV zu übernehmen.
Standeskanzlei des Kantons Generelle Die Angleichungen an die Bestimmungen der Europäischen Union Uri Bemerkungen werden grundsätzlich begrüsst.
Informationspflichten bei Fernabsatz (wie Internethandel)
Zunehmend werden Lebensmittel auch über das Internet angeboten. Die Europäische Union trägt dieser Tatsache in der Art. 14 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 Rechnung und legt die Bestimmungen der verpflichtenden Angaben für den Fernabsatz fest: Konsumentinnen und Konsumenten sollten die Möglichkeit haben, sämtliche verpflichtenden Angaben beim Fernkauf einsehen zu können. Eine sachkundige Wahl und ein Kaufentscheid können durch die Konsumentinnen und Konsumenten ohne diese Angaben nicht getroffen werden. Es besteht die begründete Gefahr einer groben Täuschung. Die Verpflichtung, die notwendigen Angaben auch beim Fernkauf zur Verfügung zu stellen, ist deshalb zwingend einzuführen. Die Bestimmungen von Art. 14 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 sind sinngemäss in der LKV zu übernehmen.
Schweiz. Bauernverband Generelle In den Erläuterungen zu den Anpassungen der LKV halten Sie fest, (SBV) Bemerkungen dass die Schweiz vorläufig von der obligatorischen Nährwertkenn-
zeichnung absieht. Der SBV begrüsst diesen Verzicht. Alle Konzepte zur Nährwertkennzeichnung sind darauf angelegt, die Lebensmittel in „gute“ und „schlechte“ zu unterteilen. Dabei werden die natürlichen oder naturbelassenen Lebensmittel gegenüber den verarbeiteten Produkten diskriminiert.
Swisscofel Generelle Du EU wird die VO 1169/2011 (Verbraucherinformationsverord-
Bemerkungen nung) im Jahr 2014 völlig überarbeiten - die Revision der Schweizer Fassung sollte man deshalb zurückstellen bis das Ergebnis in der EU bekannt ist.