Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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tinnen und Konsumenten sollten die Möglichkeit haben, sämtliche verpflichtenden Angaben beim Fernkauf einsehen zu können.

Eine sachkundige Wahl und ein Kaufentscheid können durch die Konsumentinnen und Konsumenten ohne diese Angaben nicht getroffen werden. Es besteht die begründete Gefahr einer groben Täuschung. Die Verpflichtung, die notwendigen Angaben auch beim Fernkauf zur Verfügung zu stellen, ist deshalb zwingend einzuführen. Die Bestimmungen von Art. 14 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 sind sinngemäss in der LKV zu übernehmen.

Staatskanzlei des Kantons Generelle Die Angleichung an die Bestimmungen der Europäischen Union St. Gallen Bemerkungen warden begrüsst. Daher ist zu bedauern, dass die sinnvollen Rege-

lungen zu Art. 14 der VO (EU) Nr. 1169/2011 betreffend Informationspflichten bei Fernabsatz (z.B. Internethandel) leider keinen Eingang ins Schweizer Lebensmittelrecht finden

Staatskanzlei des Kantons Generelle Die Angleichungen an die Bestimmungen der Europäischen Union Aargau Bemerkungen werden grundsätzlich begrüsst.

Informationspflichten bei Fernabsatz (wie Internethandel)

Zunehmend werden Lebensmittel auch über das Internet angeboten. Die Europäische Union trägt dieser Tatsache in Art. 14 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 Rechnung und legt die Bestimmungen der verpflichtenden Angaben für den Fernabsatz fest: Konsumentinnen und Konsumenten sollten die Möglichkeit haben, sämtliche verpflichtenden Angaben beim Fernkauf einsehen zu können.

Eine sachkundige Wahl und ein Kaufentscheid können durch die Konsumentinnen und Konsumenten ohne diese Angaben nicht getroffen werden. Es besteht die begründete Gefahr einer groben Täuschung. Die Verpflichtung, die notwendigen Angaben auch beim Fernkauf zur Verfügung zu stellen, ist deshalb zwingend einzuführen. Die Bestimmungen von Art. 14 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 sind sinngemäss in der LKV zu übernehmen.

Nano-Zutaten

Entsprechend Art. 18 Abs. 3 der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 wird vorgeschlagen, auch in der Schweiz im Zutatenverzeichnis die Angabe von "Nano" bei Zutaten vorzuschreiben, wenn sie in diesem Bereich vorliegen. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, in der LGV unter Art. 2 den Begriff "Nanomaterial" zu definieren (siehe Definition der EU-Kommission unter Nr. 2011/696).

Geschäftsstelle IG DHS Generelle Hinsichtlich der Übernahme der Kennzeichnungsregeln für die

Bemerkungen Nährwertangaben begrüsst die IGDHS die Flexibilität hinsichtlich der Freiwilligkeit und der kleinen Nährwertangaben. Bei den erweiterten Nährwertangaben muss zwingend die Möglichkeit bestehen, die Anforderungen der LMIV 1:1 zu übernehmen. Hierzu verweisen