Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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einheitliche Wortwahl trägt zum besseren Verständnis bei. Den Begriff "Merkmale" durch "Anforderungen" er-setzen.
Landeskanzlei des Kan- 5.1 Bezeichnung "schonend gedämpft" Bezeichnung “schonend gedämpft” sollte beibe-halten werden.
tons Basel-Landschaft Die Streichung der Bezeichnung "schonend gedämpft" bringt ein altes
Problem zurück: Die meisten "kalt gepressten" Sonnenblumen-, Distel
oder andern Pflanzenöle sind schwach ausgedämpft, dürften also
nicht mehr als kaltgepresst ausgelobt werden. Die Bezeichnung
"schonend gedämpft" sollte also beibehalten werden.
Literatur: Methoden zur Erkennung verfälschter Speiseöle, K. Grob,
M. Biedermann, and M. Bronz, Mitt. Gebiete Lebensm. Hyg. 85 (1994)
340-350.
Landeskanzlei des Kan- 3.3 Müsste hier nicht noch Oliventresteröl ergänzt werden? Evtl. Ergänzung:
tons Basel-Landschaft "Speiseöl, mit Ausnahme von Olivenöl und Oliventresteröl, gilt als…".
Landeskanzlei des Kan- 3.3 Die gleichen Anpassungen wie unter Art. 3 Abs. 1bis aufgeführt wor- Änderung wie:
tons Basel-Landschaft den sind, sollten auch hier vorgenommenen werden. Die Gründe "Für Olivenöl gelten die Anforderungen nach Anhang 1 sowie folgen-
gelten entsprechend. de Bestimmungen:"
Landeskanzlei des Kan- 3.3 Der Begriff "Oliventresteröl" ist im Titel und im Satz zu ergänzen, weil Ergänzung von "Oliventresteröl" im Titel und im Satz.
tons Basel-Landschaft nach Art. 2 Abs. 2 Bst. f auch Oliventresteröl darunter fällt.
Landeskanzlei des Kan- 4.1bis Der Begriff "Oliventresteröl" ist zu ergänzen, weil nach Art. 2 Abs. 2 Ergänzung:
tons Basel-Landschaft auch Oliventresteröl darunter fällt. "Als Sachbezeichnung für Olivenöle und Oliventresteröle nach Artikel
2 Absatz 2 müssen die dort vorgesehenen Kategorienbezeichnungen verwendet werden".
Landeskanzlei des Kan- 4.2bis Bei diesem Absatz geht es nicht um die Sachbezeichnung, sondern Der Absatz ist hinsichtlich EU-Konformität noch-mals zu überprüfen tons Basel-Landschaft um die Bilder oder grafischen Darstellungen im Zusammenhang mit und wo nötig anzupassen.
Olivenöl bei Speiseölmischungen. Deshalb sollte dieser Absatz nicht
unter Art. 4 (Sachbezeichnung), sondern im Art. 5 (übrige Kennzeich-
nung) aufgeführt werden. Sinnvollerweise in Art. 5 vor dem Absatz 7.
Gibt es hier nicht inhaltliche Unterschiede zur EU? Speiseölmischun-
gen nach Art. 4 Abs. 2 können auch tierische Öle (wie Fischöl) enthal-
ten. Dies im Gegensatz zur EU-Definition (-> Mischung von Pflan-
zenölen mit Olivenöl). Auch in Art. 4 Abs. 2ter wird auf Art. 4 Abs. 2
verwiesen.
Landeskanzlei des Kan- 5.4 Der Begriff "Oliventresteröl" ist zu ergänzen, weil nach Art. 2 Abs. 2 Ergänzung:
tons Basel-Landschaft Bst. F auch Oliventresteröl darunter fällt und weil nachher auch Oli- "Olivenöl und Oliventresteröl nach Artikel 2…".
ventresteröl aufgeführt wird.
Ergänzung:
Der Begriff "unverwischbar" kann sicher gestrichen werden, da ja alle "Olivenöl und Oliventresteröl nach Artikel 2…".
Kennzeichnungs¬angaben nach Art. 31 Abs. 2 LGV in leicht lesbarer