Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 425Fedlex · Ergebnisbericht
"neuartiger Fruchtsaft", "neuartige Zuckerart" oder als "neuartige
Speziallebensmittel" umschrieben.
Landeskanzlei des Kan- 2.2 Definition Speiseöl Variante 1 (Vorzug):
tons Basel-Landschaft "Speiseöl ist Öl tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, dessen vor- Art. 2 unverändert beibehalten und die "neuartigen Speiseöle" (raffi-
wiegende Bestandteile die Glycerinester der natürlichen Fettsäuren niertes Echiumöl, raffiniertes Allanblackia-Saatöl, Diacylglyceridöl sind. Es ist bei Raumtemperatur flüssig." pflanzlichen Ursprungs, Rapsöl und Maiskeimöl mit hohem Anteil an Einige der unter dem "Abschnitt 2a: Neuartige Speiseöle" aufgeführ- unverseifbaren Bestandteilen, Krillöl) unter dem "2. Abschnitt: Speiten Öle fallen von der Definition her unter Art. 2 und sind in diesem seöl" erfassen.
Sinne nicht "neuartig" (wie raffiniertes Echiumöl, raffiniertes Allanbla-
ckia-Saatöl, Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs, Rapsöl und Die verbleibenden "neuartigen Speiseöle" könnten in diesem Fall Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen). Auf- unter einem aussagekräftigeren Abschnittstitel wie "Speiseöle aus grund dieser allgemeinen Definition müssten die erwähnten "neuarti- Mikroorganis¬men" zusammengefasst werden.
gen Speiseöle" unter diesem Abschnitt erfasst werden und nicht unter
dem "Abschnitt 2a: Neuartige Speiseöle". Oder
Falls diese unter dem Abschnitt "neuartige Speiseöle" oder einem Variante 2:
unter einem anderen Titel erfasst werden sollen, so ist unseres Erach- Definition von Art. 2 so anpassen, dass die erwähnten "neuartigen tens die Definition von Art. 2 so anzupassen, dass die erwähnten Speiseöle" nicht darunter fallen und die Rechtssituation entsprechend "neuartigen Speiseöle" nicht darunter fallen. Sonst führt dies zu einer klar wird.
Verletzung der Rechtsklarheit. Evtl. könnten die deutschen Leitsätze für Speisefette und Speiseöle als Grundlage für die Definition herbeigezogen werden (siehe Beg-Die vom BAG vorgeschlagene Unterscheidung zwischen "traditionel- riffsbestimmung unter 1.1.1).
len" und "neuartigen Speiseölen" wird auch nicht als ideal angesehen. Je nach Änderung müsste unter Umständen auch Art. 6 (Definition Die Begriffe könnten im Rahmen der Werbung missbraucht werden. Speisefette) angepasst werden.
Landeskanzlei des Kan- 2.2 Der Einleitungssatz sollte mit "Oliventresteröl" ergänzt werden (ent- Ergänzung:
tons Basel-Landschaft sprechend den EU-Bestimmungen). "Bei Olivenöl und Oliventresteröl werden folgende Kategorien unter-
schieden:"
Landeskanzlei des Kan- 2.2 "b. raffiniertes Olivenöl: durch Raffinieren von nativen Olivenölen, Anpassungsvorschlag entsprechend der EU-Ver-ord¬nung:
tons Basel-Landschaft ausser Lampantöl, gewonnen". "b. raffiniertes Olivenöl: durch Raffinieren von nativen Olivenölen
Die Definition entspricht nicht der EU-Verordnung Nr. 1234/2007 gewon¬nen"
(Anhang XVI). Die Definition ist falsch: Lampantöl ist sogar der wich-
tigste Rohstoff für raffiniertes Olivenöl.
Landeskanzlei des Kan- 2.2 "c. Olivenöl: Verschnitt von raffiniertem und nativem Olivenöl, ausser Anpassungsvorschlag entsprechend der EU-Ver-ordnung:
tons Basel-Landschaft Lampantöl". "c. Olivenöl: Verschnitt von raffiniertem Olivenöl und nativen Oli-
Da native Öle in drei Güteklassen eingeteilt werden, sollte "native venölen, ausser Lampantöl"
Olivenöle" analog der EU-Verordnung Nr. 1234/2007 (Anhang XVI)
geschrieben werden.
Landeskanzlei des Kan- 3.1 Es wird Bezug genommen auf Anhang 1a. Wieso kann Anhang 1a Änderungsvorschläge:
tons Basel-Landschaft nicht zu Anhang 1 werden? Anhang 1 wird ja aufgehoben. Anstatt auf Anhang 1a auf Anhang 1 verweisen.
Der Begriff "Merkmale" sollte einheitlich durch "Anforderungen" ersetzt
werden analog Artikel 5a bis 5i jeweils die Absätze 2 oder 3. Eine