Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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tons Graubünden Schizochytrium sp. und nicht Schizochtryum sp.
Standeskanzlei des Kan- Abschn II.2 Anhang1 : Rechtschreibfehler beheben
tons Graubünden Spalte 4 ist mit der fehlerhaften Bezeichnung "Arachninsäure(%)"
versehen. Es bleibt unklar, ob es sich um Arachin- oder Arachidon-
säure handelt. Eine Arachninsäure gibt es nicht.
Landeskanzlei des Kan- Generelle Es wird begrüsst, dass die Qualitätsmerkmale von Olivenölen der EU
tons Basel-Landschaft Bemerkun- angepasst werden. Sensorisch ungenügende "extra vergine" Oliven-
gen öle konnten in der Schweiz bisher nur auf der Basis eines zu hohen
Säuregrades beanstandet werden, welcher relativ leicht manipuliert
werden kann (siehe Jahresbericht KLZH 2009). Insbesondere die
nützlichen Methyl- und Ethylester der Fettsäuren und die Sensorik
konnten bisher nicht als Qualitätsmerkmale eingesetzt werden.
Die EU-Bestimmungen hinsichtlich der Olivenöle sind teilweise sehr
kompliziert formuliert. Umso mehr ist darauf zu achten, dass sie sorg-
fältig übernommen werden, um Unterschiede und Interpretations-
schwierigkeiten zu vermeiden (siehe Beispiele unten).
Der Begriff "neuartige Speiseöle" ist unglücklich gewählt und nicht
opportun. Die Begründung dazu sowie Begriffsvorschläge werden
unter Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 aufgeführt.
Landeskanzlei des Kan- 1.1 g "g. Neuartige Speiseöle und Speisefette" Änderungsvorschlag:
tons Basel-Landschaft Die neuartigen Speiseöle werden als letzte Gruppe hinter Salatsaucen Die neue Gruppe sollte direkt nach dem Speiseöl aufgeführt werden,
und Rahmanalogen aufgeführt. Dies ist nicht angebracht, da nachher beispielsweise:
die neuartigen Speiseöle direkt nach den Speiseölen unter Abschnitt "abis. Neuartige Speiseöle"
2a umschrieben werden (Art. 5a bis 5i). Es sollte unter Art. 1 die
gleiche Reihenfolge gewählt werden wie anschliessend bei den ein- Der Begriff "neuartige Speiseöle" ist generell zu überdenken. Er zelnen Abschnitten. könnte beispielsweise durch "übrige Speiseöle" ersetzt werden ana-Die Angabe "und Speisefette" sollte gestrichen werden, weil nachher log der Verordnung über alkoholische Getränke. nur neuartige Speiseöle umschrieben werden und weil der Titel unter
Abschnitt 2a auch nur "2a. Abschnitt: Neuartige Speiseöle" lautet. Siehe auch Ausführungen und Vorschlag unter Art. 2 (-> "Öle aus Mikroorganismen").
Es ist fraglich, ob es sinnvoll ist, eine Lebensmittelgruppe "neuartige
Speiseöle" einzuführen (unabhängig von der Novel-Food-
Verordnung). Einerseits werden die Speiseöle in 10, 20 Jahren nicht
mehr als "neuartig" angesehen und andererseits wegen den Ausfüh-
rungen unter Art. 2. Die Angabe "übrige Speisöle" wäre in diesem
Sinne neutraler und würde analog der Verordnung über alkoholische
Getränke gehandhabt. Dort hat man die Gruppe "übrige alkoholische
Getränke".
Auch bisherige gemäss Art. 5 der EG-Novel-Food-Verordnung Nr.
1997/258 notifizierte neuartige Lebensmittel wie Noni-Saft, D-
Tagatose (Zuckerart) sowie Produkte mit Pflanzensterolen und Pflan-
zenstanolen werden im Schweizer Lebensmittelrecht auch nicht als