Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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Verband der Kantons- 5f.5 Weil das neuartige Speiseöl nur in Nahrungsergänzungsmitteln ein- Ergänzung wie:

chemiker der Schweiz gesetzt werden darf, ist der Hinweis auf die Tagesration gemäss "Die maximale Menge an Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren (VKCS) Anhang 3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physio- Bestandteilen in einer Tagesration gemäss Anhang 3 der Verordnung

logisch nützlicher Stoffe meistens nicht aussagekräftig, da Kapseln über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe etc. im Anhang 3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder oder in einer vom Hersteller als empfohlene Tagesration darf höchsphysiologisch nützlicher Stoffe nicht aufgeführt sind. Die Angabe ist tens 1,5 g betragen.

deshalb anzupassen. Oder

"… oder in einer vom Hersteller als Tagesration empfohlenen Verzehrsmenge…"

Verband der Kantons- 5h.4 Mit der Formulierung ist nicht eindeutig, ob das neuartige Speiseöl nur Ergänzung:

chemiker der Schweiz in Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt werden darf oder nicht. "Es darf als Lebensmittelzutat nur zur Verwendung in Nahrungser-(VKCS) Eine Präzisierung mit der Bezeichnung "nur" wäre eindeutiger. gänzungsmitteln in den Verkehr gebracht werden."

Verband der Kantons- 5h.5 Weil das neuartige Speiseöl nur in Nahrungsergänzungsmitteln ein- Ergänzung wie:

chemiker der Schweiz gesetzt werden darf, ist der Hinweis auf die Tagesration gemäss "Die maximale Menge an Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseif-(VKCS) Anhang 3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physio- baren Bestandteilen in einer Tagesration gemäss Anhang 3 der Ver-

logisch nützlicher Stoffe meistens nicht aussagekräftig, da Kapseln ordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher etc. im Anhang 3 der Verordnung über den Zusatz essenzieller oder Stoffe oder in einer vom Hersteller empfohlenen Tagesration darf physiologisch nützlicher Stoffe nicht aufgeführt sind. Die Angabe ist höchstens 2,0 g betragen."

deshalb anzupassen. "… oder in einer vom Hersteller als Tagesration empfohlenen Verzehrsmenge…"

Verband der Kantons- 5i.3 Absatz 3 Absatz 3:

chemiker der Schweiz Die Nennung des Einsatzes eines neuartigen Speiseöls in einer nach Die Lebensmittelgruppe ("Frühgeborenennahrung") ist zu streichen. (VKCS) Art. 5 LGV nicht umschriebenen Lebensmittelgruppe ("Frühgebore-

nennahrung") ist zu streichen. Die Angabe ist nicht angebracht und Absatz 4:

auch nicht nötig, weil dies im Rahmen des Bewilligungs¬verfahrens Es wird empfohlen, den Teil betreffend Frühge-borenennahrung der neuartigen "Frühgeborenen-nahrung" ohnehin beurteilt wird. ebenfalls zu streichen.

Entweder wird die Lebensmittelgruppe in der Verordnung über Spezi-

al-lebensmittel umschrieben, oder die Angabe der Zulässigkeit der

Zutat ge-strichen.

Absatz 4

Das Eingehen auf die Frühgeborenennahrung ist auch hier aufgrund

von Art. 5 LGV eigentlich gar nicht nötig, da eine Beurteilung im Rah-

men des Bewilligungsverfahrens ohnehin stattfindet. Ein Verweis

dieser Art würde nach unseren Kenntnissen zum ersten Mal im

Schweizer Recht stattfinden.

Verband der Kantons- Anhang 1a Anhang 1 wird aufgehoben. Von daher könnte der neu vorgesehene Anpassungsvorschläge:

chemiker der Schweiz Anhang 1a als Anhang 1 bezeichnet werden. Den Anhang 1a als Anhang 1 bezeichnen.

(VKCS)

Titel: "Merkmale von Olivenölen" Den Titel "Anforderungen an Olivenöle" nennen.

Anstelle des oben erwähnten Titels sollte analog Anhang 2 der Titel