Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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Zum besseren Verständnis sollte in Abs. 2 ein Hinweis angebracht

werden, dass alleine durch das Zerkleinern keine Zuordnungen zu

den Fleischzubereitungen erfolgt. Dies hätte ansonsten grosse

Änderungen in den Abläufen in der Praxis zur Folge und der letzte

Satz von Abs. 3 würde sich ebenfalls erübrigen.

GSLI Gesellschaft Schwei- 3.2 Es fehlt den Verweis auf Art. 18 Abs. 2bis LKV, wenn das Fleisch 2 Frisches Fleisch ist Fleisch, das zur Haltbarmachung ausschliesszer Lebensmittelinspekto- zuvor tiefgefroren war. lich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde,einschliesslich rinnen und Lebensmittelin- vakuumverpacktes und in kontrollierter Atmosphäre umhülltes spektoren Fleisch. Für das Fleisch, das zuvor tiefgefroren war, ist die Sachbe-

zeichnung mit der Angabe nach Art. 18 Abs. 2bis LKV zu ergänzen.

Migros-Genossenschafts- 3.2 Im Unterschied zur bisherigen Definition wird neu die Kategorie Art. 3, Abs. 2: anstelle des Begriffes "frisches

Bund Fleisch mit den Unterkategorien frisches Fleisch, Fleischzubereitun- Fleisch" besser "rohes Fleisch" verwenden

gen und ergänzen mit ".... und einschliesslich

und Fleischerzeugnissen gebildet, was zum besseren Verständnis Fleisch, das zerkleinert (Zerlegen, Schnetzeln)

beitragen kann. Den Begriff "frisches Fleisch" erachten wir aber wurde."

als unglücklich, weil er bei gereiftem, d.h. gut gelagerten oder auch Art. 3, Abs. 3: Hinweis auf Fleisch, das zerkleinert

bei gefrorenem und länger gelagertem Fleisch rasch zu Missver- wurde: streichen

ständnissen

bei den Konsumentinnen und Konsumenten führen kann.

Zum besseren Verständnis sollte in Abs. 2 ein Hinweis angebracht

werden, dass alleine durch das Zerkleinern keine Zuordnungen zu

den Fleischzubereitungen erfolgt. Dies hätte ansonsten grosse

Änderungen

in den Abläufen in der Praxis zur Folge und der letzte Satz

von Abs. 3 würde sich ebenfalls erübrigen.

Coop Genossenschaft 3.2 Im Unterschied zur bisherigen Definition wird neu die Kategorie Art. 3, Abs. 2: anstelle des Begriffes "frisches Fleisch" besser "rohes

Fleisch mit den Unterkategorien frisches Fleisch, Fleischzubereitun- Fleisch" verwenden und ergänzen mit ".... und einschliesslich gen und Fleischerzeugnissen gebildet, was zum besseren Verständ- Fleisch, das zerkleinert (Zerlegen, Schnetzeln) wurde."

nis beitragen kann. Den Begriff "frisches Fleisch" erachten wir aber Art. 3, Abs. 3: Hinweis auf Fleisch, das zerkleinert wurde: streichen als unglücklich, weil er bei gereiftem, d.h. gut gelagertem oder auch

bei gefrorenem und länger gelagertem Fleisch rasch zu Missver-

ständnissen bei den Konsumentinnen und Konsumenten führen

kann.

Zum besseren Verständnis sollte in Abs. 2 ein Hinweis angebracht

werden, dass alleine durch das Zerkleinern keine Zuordnungen zu

den Fleischzubereitungen erfolgt. Dies hätte ansonsten grosse

Änderungen in den Abläufen in der Praxis zur Folge und der letzte

Satz von Abs. 3 würde sich ebenfalls erübrigen.

FIAL Föderation der 3.2 Im Unterschied zur bisherigen Definition wird neu die Kategorie Art. 3, Abs. 2: anstelle des Begriffes "frisches Fleisch" besser "rohes Schweiz. Nahrungsmittel- Fleisch mit den Unterkategorien frisches Fleisch, Fleischzubereitun- Fleisch" verwenden und ergänzen mit ".... und einschliesslich industrie gen und Fleischerzeugnissen gebildet, was zum besseren Verständ- Fleisch, das zerkleinert (Zerlegen, Schnetzeln) wurde."

nis beitragen kann. Den Begriff "frisches Fleisch" erachten wir aber