Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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Zum besseren Verständnis sollte in Abs. 2 ein Hinweis angebracht
werden, dass alleine durch das Zerkleinern keine Zuordnungen zu
den Fleischzubereitungen erfolgt. Dies hätte ansonsten grosse
Änderungen in den Abläufen in der Praxis zur Folge und der letzte
Satz von Abs. 3 würde sich ebenfalls erübrigen.
GSLI Gesellschaft Schwei- 3.2 Es fehlt den Verweis auf Art. 18 Abs. 2bis LKV, wenn das Fleisch 2 Frisches Fleisch ist Fleisch, das zur Haltbarmachung ausschliesszer Lebensmittelinspekto- zuvor tiefgefroren war. lich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde,einschliesslich rinnen und Lebensmittelin- vakuumverpacktes und in kontrollierter Atmosphäre umhülltes spektoren Fleisch. Für das Fleisch, das zuvor tiefgefroren war, ist die Sachbe-
zeichnung mit der Angabe nach Art. 18 Abs. 2bis LKV zu ergänzen.
Migros-Genossenschafts- 3.2 Im Unterschied zur bisherigen Definition wird neu die Kategorie Art. 3, Abs. 2: anstelle des Begriffes "frisches
Bund Fleisch mit den Unterkategorien frisches Fleisch, Fleischzubereitun- Fleisch" besser "rohes Fleisch" verwenden
gen und ergänzen mit ".... und einschliesslich
und Fleischerzeugnissen gebildet, was zum besseren Verständnis Fleisch, das zerkleinert (Zerlegen, Schnetzeln)
beitragen kann. Den Begriff "frisches Fleisch" erachten wir aber wurde."
als unglücklich, weil er bei gereiftem, d.h. gut gelagerten oder auch Art. 3, Abs. 3: Hinweis auf Fleisch, das zerkleinert
bei gefrorenem und länger gelagertem Fleisch rasch zu Missver- wurde: streichen
ständnissen
bei den Konsumentinnen und Konsumenten führen kann.
Zum besseren Verständnis sollte in Abs. 2 ein Hinweis angebracht
werden, dass alleine durch das Zerkleinern keine Zuordnungen zu
den Fleischzubereitungen erfolgt. Dies hätte ansonsten grosse
Änderungen
in den Abläufen in der Praxis zur Folge und der letzte Satz
von Abs. 3 würde sich ebenfalls erübrigen.
Coop Genossenschaft 3.2 Im Unterschied zur bisherigen Definition wird neu die Kategorie Art. 3, Abs. 2: anstelle des Begriffes "frisches Fleisch" besser "rohes
Fleisch mit den Unterkategorien frisches Fleisch, Fleischzubereitun- Fleisch" verwenden und ergänzen mit ".... und einschliesslich gen und Fleischerzeugnissen gebildet, was zum besseren Verständ- Fleisch, das zerkleinert (Zerlegen, Schnetzeln) wurde."
nis beitragen kann. Den Begriff "frisches Fleisch" erachten wir aber Art. 3, Abs. 3: Hinweis auf Fleisch, das zerkleinert wurde: streichen als unglücklich, weil er bei gereiftem, d.h. gut gelagertem oder auch
bei gefrorenem und länger gelagertem Fleisch rasch zu Missver-
ständnissen bei den Konsumentinnen und Konsumenten führen
kann.
Zum besseren Verständnis sollte in Abs. 2 ein Hinweis angebracht
werden, dass alleine durch das Zerkleinern keine Zuordnungen zu
den Fleischzubereitungen erfolgt. Dies hätte ansonsten grosse
Änderungen in den Abläufen in der Praxis zur Folge und der letzte
Satz von Abs. 3 würde sich ebenfalls erübrigen.
FIAL Föderation der 3.2 Im Unterschied zur bisherigen Definition wird neu die Kategorie Art. 3, Abs. 2: anstelle des Begriffes "frisches Fleisch" besser "rohes Schweiz. Nahrungsmittel- Fleisch mit den Unterkategorien frisches Fleisch, Fleischzubereitun- Fleisch" verwenden und ergänzen mit ".... und einschliesslich industrie gen und Fleischerzeugnissen gebildet, was zum besseren Verständ- Fleisch, das zerkleinert (Zerlegen, Schnetzeln) wurde."
nis beitragen kann. Den Begriff "frisches Fleisch" erachten wir aber