Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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besondere Lagerung etc.). Die Angabe "mikrofiltriert" ist zwingend."

Schweizer Milchproduzen- 31.1 a Die Änderungen der Verordnung über Lebensmittel tierischer Her- Den Satz "Bei Anwendung von Filtrations-oder Separationsbehandten SMP kunft werden in den Erläuterungen unter dem Aspekt der Harmoni- lungen sind Angaben wie "filtriert" oder "separiert" zulässig" strei-

sierung mit dem EU Recht begründet. Filtration und Separation chen.

(Bactofugation) sind keine zulässigen Wärmebehandlungsverfahren.

Sofern das Wärmebehandlungsverfahren "ESL" auch in der EU

anerkannt ist, kann es in die Aufzählung der Abkürzungen unter

Buchstabe a aufgenommen werden. Soweit uns bekannt ist, wird in

der EU ESL-Milch als "Past" deklariert und zusätzlich mit: „längerfri-

sche Milch“, „extra lange frisch“, „länger haltbar“ oder ähnlich be-

zeichnet.

Verband der Kantonsche- 31.1 a "Bei Anwendung von Filtrations- oder Separationsbehandlungen sind Der letzte Satz ist konkreter anzugeben. Vorschlag:

miker der Schweiz (VKCS) Anga-ben wie "filtriert" oder "separiert" zulässig." "Bei Behandlungen wie der Baktofugation oder Mikro¬filtration sind

Angaben wie "baktofugiert" oder "mikrofiltriert" zulässig."

Die beiden Angaben "filtriert" und "separiert" sind zu stark verein-

facht und sind für die Konsumentenschaft im Zusammenhang mit der Für die Konsumentinnen und Konsumenten noch verständlicher Haltbarkeits-verlängerung nichtssagend. Jede Milch wird vor der wäre, wenn nebst der Behandlung auch auf die verlängerte Haltbarthermischen Behandlung filtriert. Unter dem Begriff "separiert" könn- keit hingewiesen würde. Deshalb sollte die Behandlung entte auch die Zentrifugation verstanden werden. Die beiden Begriffe sprechend ergänzt werden im Sinne von:

geben keine konkrete Auskunft über die besondere Art der Behand- "Verlängerte Haltbarkeit aufgrund Baktofugation" oder

lung von Milch zur Verlängerung der Haltbarkeit und können für die "Verlängerte Haltbarkeit aufgrund Mikrofiltration".

Konsumentenschaft täuschend sein (Art. 10 LGV). Gemäss Art. 10

LGV müssen verwendete Angaben den Tatsachen entsprechen und

dürfen nicht zur Täuschung Anlass geben.

In diversen Schreiben wurde vom BAG bisher die Haltung vertreten,

dass eine Behandlung wie die Baktofugation oder die Mikrofiltration

bei ESL-Milch gemäss Art. 17 LKV entsprechend deklariert werden

muss (siehe u.a. gültiges Informationsschreiben Nr. 139). Im Infor-

mations¬schreiben Nr. 139 steht beim Fallbeispiel ESL-Milch:

"…Würde das beson¬dere Herstel¬lungs-verfahren nicht angege-

ben, wüssten die Konsumentinnen und Konsu¬menten nicht, auf

was die verlängerte Haltbarkeit zurückzuführen ist (beson¬dere

Milchqualität, besondere Lagerung etc.). Die Angabe "mikrofiltriert"

ist zwingend."

Chancellerie d’Etat du 31.1 a Les deux mentions « filtré » et « séparé » sont trop fortement Il serait plus compréhensible pour les consommateurs d’attirer leur Canton du Valais simplifiées et sont insignifiantes pour les consommateurs en rapport attention sur le fait que la durabilité est prolongée avec ce

avec la prolongation de durabilité. Chaque lait est filtré avant le traitement. Ainsi, la notion de traitement devrait être complétée en traitement thermique. Avec la notion « séparé », on pourrait aussi conséquence :

comprendre la centrifugation. Les deux notions ne donnent aucun "Durabilité prolongée grâce à la bactofugation" ou

renseignement concret sur la manière particulière de traiter le lait "Durabilité prolongée grâce à la microfiltration".

pour prolonger sa durée de vie et peuvent induire en erreur les

consommateurs. Selon l’art. 10 de l’ODAlOUs les indications