Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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utilisées doivent correspondre à la réalité et exclure toute possibilité
de tromperie
Staatskanzlei des Kantons 31.1 a "Bei Anwendung von Filtrations- oder Separationsbehandlungen sind Der letzte Satz ist konkreter anzugeben. Vorschlag:
Aargau Anga-ben wie "filtriert" oder "separiert" zulässig." "Bei Behandlungen wie der Baktofugation oder Mikro¬filtration sind
Angaben wie "baktofugiert" oder "mikrofiltriert" zulässig." Die beiden Angaben "filtriert" und "separiert" sind zu stark verein-
facht und sind für die Konsumentenschaft im Zusammenhang mit der Für die Konsumentinnen und Konsumenten noch verständlicher Haltbarkeits-verlängerung nichtssagend. Jede Milch wird vor der wäre, wenn nebst der Behandlung auch auf die verlängerte Haltbarthermischen Behandlung filtriert. Unter dem Begriff "separiert" könn- keit hingewiesen würde. Deshalb sollte die Behandlung entte auch die Zentrifugation verstanden werden. Die beiden Begriffe sprechend ergänzt werden im Sinne von:
geben keine konkrete Auskunft über die besondere Art der Behand- "Verlängerte Haltbarkeit aufgrund Baktofugation" oder lung von Milch zur Verlängerung der Haltbarkeit und können für die "Verlängerte Haltbarkeit aufgrund Mikrofiltration".
Konsumentenschaft täuschend sein (Art. 10 LGV). Gemäss Art. 10
LGV müssen verwendete Angaben den Tatsachen entsprechen und
dürfen nicht zur Täuschung Anlass geben.
In diversen Schreiben wurde vom BAG bisher die Haltung vertreten,
dass eine Behandlung wie die Baktofugation oder die Mikrofiltration
bei ESL-Milch gemäss Art. 17 LKV entsprechend deklariert werden
muss (siehe u.a. gültiges Informationsschreiben Nr. 139). Im Infor-
mations¬schreiben Nr. 139 steht beim Fallbeispiel ESL-Milch:
"…Würde das beson¬dere Herstel¬lungs-verfahren nicht angege-
ben, wüssten die Konsumentinnen und Konsu¬menten nicht, auf
was die verlängerte Haltbarkeit zurückzuführen ist (beson¬dere
Milchqualität, besondere Lagerung etc.). Die Angabe "mikrofiltriert"
ist zwingend."
Stiftung für Konsumenten- 31.1 a Indications complémentaires pour le lait prêt à la consommation
schutz SKS Les termes « filtré » et « séparé » sont trop vagues et pas assez
parlants
pour les consommateurs. Donner le nom exact du traitement
clarifierait
l‟étiquetage. Le but de l‟étiquette est qu‟elle soit comprise par les
consommateurs.
Migros-Genossenschafts- 31.1 a In Art. 31 ist für die Kennzeichnung von genussfertiger Milch die
Bund Angabe
der technologischen Behandlung von Milch in einer vereinfachten
Form (filtriert, zentrifugiert) vorgesehen.
Die Migros begrüsst explizit die Einführung der Kennzeichnungs-
pflicht
hinsichtlich der erwähnten technologischen Behandlungsformen.
Diese
haben einen Einfluss auf die Haltbarkeit der Milch. Im Sinne der
transparenten Information gegenüber dem Kunden macht ein solcher