Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten
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besondere Lagerung etc.). Die Angabe "mikrofiltriert" ist zwingend."
Staatskanzlei des Kantons 31.1 a "Bei Anwendung von Filtrations- oder Separationsbehandlungen sind Der letzte Satz ist konkreter anzugeben. Vorschlag:
Luzern Anga-ben wie "filtriert" oder "separiert" zulässig." "Bei Behandlungen wie der Baktofugation oder Mikro¬filtration sind
Angaben wie "baktofugiert" oder "mikrofiltriert" zulässig." Die beiden Angaben "filtriert" und "separiert" sind zu stark verein-
facht und sind für die Konsumentenschaft im Zusammenhang mit der Für die Konsumentinnen und Konsumenten noch verständlicher Haltbarkeits-verlängerung nichtssagend. Jede Milch wird vor der wäre, wenn nebst der Behandlung auch auf die verlängerte Haltbarthermischen Behandlung filtriert. Unter dem Begriff "separiert" könn- keit hingewiesen würde. Deshalb sollte die Behandlung entte auch die Zentrifugation verstanden werden. Die beiden Begriffe sprechend ergänzt werden im Sinne von:
geben keine konkrete Auskunft über die besondere Art der Behand- "Verlängerte Haltbarkeit aufgrund Baktofugation" oder lung von Milch zur Verlängerung der Haltbarkeit und können für die "Verlängerte Haltbarkeit aufgrund Mikrofiltration".
Konsumentenschaft täuschend sein (Art. 10 LGV). Gemäss Art. 10
LGV müssen verwendete Angaben den Tatsachen entsprechen und
dürfen nicht zur Täuschung Anlass geben.
In diversen Schreiben wurde vom BAG bisher die Haltung vertreten,
dass eine Behandlung wie die Baktofugation oder die Mikrofiltration
bei ESL-Milch gemäss Art. 17 LKV entsprechend deklariert werden
muss (siehe u.a. gültiges Informationsschreiben Nr. 139). Im Infor-
mations¬schreiben Nr. 139 steht beim Fallbeispiel ESL-Milch:
"…Würde das beson¬dere Herstel¬lungs-verfahren nicht angege-
ben, wüssten die Konsumentinnen und Konsu¬menten nicht, auf
was die verlängerte Haltbarkeit zurückzuführen ist (beson¬dere
Milchqualität, besondere Lagerung etc.). Die Angabe "mikrofiltriert"
ist zwingend."
Regierungskanzlei des 31.1 a "Bei Anwendung von Filtrations- oder Separationsbehandlungen sind Der letzte Satz von Art. 31 Abs. 1 lit. A ist zu streichen. Kantons Glarus Anga-ben wie "filtriert" oder "separiert" zulässig."
Die beiden Angaben "filtriert" und "separiert" sind zu stark verein-
facht und sind für die Konsumentenschaft im Zusammenhang mit der
Haltbarkeits-verlängerung nichtssagend. Jede Milch wird vor der
thermischen Behandlung filtriert. Unter dem Begriff "separiert" könn-
te auch die Zentrifugation verstanden werden. Die beiden Begriffe
geben keine konkrete Auskunft über die besondere Art der Behand-
lung von Milch zur Verlängerung der Haltbarkeit und können für die
Konsumentenschaft täuschend sein (Art. 10 LGV).
In diversen Schreiben wurde vom BAG bisher die Haltung vertreten,
dass eine Behandlung wie die Baktofugation oder die Mikrofiltration
bei ESL-Milch gemäss Art. 17 LKV entsprechend deklariert werden
muss (siehe u.a. gültiges Informationsschreiben Nr. 139). Im Infor-
mationsschreiben Nr. 139 steht beim Fallbeispiel ESL-Milch:
"…Würde das besondere Herstellungs-verfahren nicht angegeben,
wüssten die Konsumentinnen und Konsumenten nicht, auf was die
verlängerte Haltbarkeit zurückzuführen ist (besondere Milchqualität,