Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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zeichnung für länger haltbare pasteurisierte Milch nicht.

Landeskanzlei des Kan- 31.1 a "Bei Anwendung von Filtrations- oder Separationsbehandlungen sind Der letzte Satz ist konkreter anzugeben. Vorschlag:

tons Basel-Landschaft Anga-ben wie "filtriert" oder "separiert" zulässig." "Bei Behandlungen wie der Baktofugation oder Mikro¬filtration sind

Angaben wie "baktofugiert" oder "mikrofiltriert" zulässig."

Die beiden Angaben "filtriert" und "separiert" sind zu stark verein-

facht und sind für die Konsumentenschaft im Zusammenhang mit der Für die Konsumentinnen und Konsumenten noch verständlicher Haltbarkeits-verlängerung nichtssagend. Jede Milch wird vor der wäre, wenn nebst der Behandlung auch auf die verlängerte Haltbarthermischen Behandlung filtriert. Unter dem Begriff "separiert" könn- keit hingewiesen würde. Deshalb sollte die Behandlung entte auch die Zentrifugation verstanden werden. Die beiden Begriffe sprechend ergänzt werden im Sinne von:

geben keine konkrete Auskunft über die besondere Art der Behand- "Verlängerte Haltbarkeit aufgrund Baktofugation" oder

lung von Milch zur Verlängerung der Haltbarkeit und können für die "Verlängerte Haltbarkeit aufgrund Mikrofiltration".

Konsumentenschaft täuschend sein (Art. 10 LGV). Gemäss Art. 10

LGV müssen verwendete Angaben den Tatsachen entsprechen und

dürfen nicht zur Täuschung Anlass geben.

In diversen Schreiben wurde vom BAG bisher die Haltung vertreten,

dass eine Behandlung wie die Baktofugation oder die Mikrofiltration

bei ESL-Milch gemäss Art. 17 LKV entsprechend deklariert werden

muss (siehe u.a. gültiges Informationsschreiben Nr. 139). Im Infor-

mations¬schreiben Nr. 139 steht beim Fallbeispiel ESL-Milch:

"…Würde das beson¬dere Herstel¬lungs-verfahren nicht angege-

ben, wüssten die Konsumentinnen und Konsu¬menten nicht, auf

was die verlängerte Haltbarkeit zurückzuführen ist (beson¬dere

Milchqualität, besondere Lagerung etc.). Die Angabe "mikrofiltriert"

ist zwingend."

Standeskanzlei des Kan- 31.1 a "Bei Anwendung von Filtrations- oder Separationsbehandlungen sind Der letzte Satz ist konkreter anzugeben. Vorschlag:

tons Uri Anga-ben wie "filtriert" oder "separiert" zulässig." "Bei Behandlungen wie der Baktofugation oder Mikrofiltration sind Die beiden Angaben "filtriert" und "separiert" sind zu stark verein- Angaben wie "baktofugiert" oder "mikrofiltriert" zulässig."

facht und sind für die Konsumentenschaft im Zusammenhang mit der Für die Konsumentinnen und Konsumenten noch verständlicher Haltbarkeits-verlängerung nichtssagend. Jede Milch wird vor der wäre, wenn nebst der Behandlung auch auf die verlängerte Haltbarthermischen Behandlung filtriert. Unter dem Begriff "separiert" könn- keit hingewiesen würde. Deshalb sollte die Behandlung entte auch die Zentrifugation verstanden werden. Die beiden Begriffe sprechend ergänzt werden im Sinne von:

geben keine konkrete Auskunft über die besondere Art der Behand- "Verlängerte Haltbarkeit aufgrund Baktofugation" oder

lung von Milch zur Verlängerung der Haltbarkeit und können für die "Verlängerte Haltbarkeit aufgrund Mikrofiltration".

Konsumentenschaft täuschend sein (Art. 10 LGV). Gemäss Art. 10

LGV müssen verwendete Angaben den Tatsachen entsprechen und

dürfen nicht zur Täuschung Anlass geben.

In diversen Schreiben wurde vom BAG bisher die Haltung vertreten,

dass eine Behandlung wie die Baktofugation oder die Mikrofiltration

bei ESL-Milch gemäss Art. 17 LKV entsprechend deklariert werden

muss (siehe u.a. gültiges Informationsschreiben Nr. 139). Im Infor-

mationsschreiben Nr. 139 steht beim Fallbeispiel ESL-Milch:

"…Würde das besondere Herstellungs-verfahren nicht angegeben,

wüssten die Konsumentinnen und Konsumenten nicht, auf was die

verlängerte Haltbarkeit zurückzuführen ist (besondere Milchqualität,