Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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Hinweis Sinn.

Staatskanzlei des Kantons 31.1 a "Bei Anwendung von Filtrations- oder Separationsbehandlungen sind Der letzte Satz von Art. 31 Abs. 1 lit. a ist zu streichen. Schaffhausen Anga¬ben wie "filtriert" oder "separiert" zulässig."

Die beiden Angaben "filtriert" und "separiert" sind zu stark vereinfacht und sind für die Konsumentenschaft im Zusammenhang mit der Haltbarkeits¬verlängerung nichtssagend. Jede Milch wird vor der thermischen Behandlung filtriert. Unter dem Begriff "separiert" könnte auch die Zentrifugation verstanden werden. Die beiden Begriffe geben keine konkrete Auskunft über die besondere Art der Behandlung von Milch zur Verlängerung der Haltbarkeit und können für die Konsumentenschaft täuschend sein (Art. 10 LGV).

In diversen Schreiben wurde vom BAG bisher die Haltung vertreten, dass eine Behandlung wie die Baktofugation oder die Mikrofiltration bei ESL-Milch gemäss Art. 17 LKV entsprechend deklariert werden muss (siehe u.a. gültiges Informationsschreiben Nr. 139). Im Informationsschreiben Nr. 139 steht beim Fallbeispiel ESL-Milch:

"…Würde das besondere Herstellungs¬verfahren nicht angegeben, wüssten die Konsumentinnen und Konsumenten nicht, auf was die verlängerte Haltbarkeit zurückzuführen ist (besondere Milchqualität, besondere Lagerung etc.). Die Angabe "mikrofiltriert" ist zwingend."

Fédération Romande des 31.1 a Indications complémentaires pour le lait prêt à la consommation Consommateurs FRC Les termes « filtré » et « séparé » sont trop vagues et pas assez

parlants

pour les consommateurs. Donner le nom exact du traitement

clarifierait

l‟étiquetage. Le but de l‟étiquette est qu‟elle soit comprise par les consommateurs.

FIAL Föderation der 31.1 a Die Änderungen der VO über Lebensmittel tierischer Herkunft wer- Die Ergänzung "Bei Anwendung von Filtrations- oder Separations-Schweiz. Nahrungsmittel- den unter dem Aspekt der Harmonisierung mit dem EU Recht einge- behandlungen sind Angaben wie "filtriert" oder "separiert" zulässig" industrie leitet. In Art. 31 ist für die Kennzeichnung von genussfertiger Milch ist zu streichen.

die Angabe der technologischen Behandlung von Milch in einer vereinfachten Form (filtriert, zentrifugiert) vorgesehen. Die Darstellung und die Hinweise im Erläuterungstext implizieren eine Gleichwertigkeit der Verfahren, die nicht gegeben ist.

Begründung: Die Pasteurisierung nach Art 49 HyV auf 72°C während mind. 15 s oder einer Temperatur/Zeit - Relation mit gleicher Wirkung stellt sicher, dass pathogene gramnegative Mikroorganismen abgetötet werden. Eine Bactofugation oder Filtration findet in Milch bei niedrigeren Temperaturen statt. Eine gleichwertige Temperatur/Zeit-Relation ohne nachfolgende Wärmebehandlung unter Pasteurisationsbedingungen ist nicht gegeben. Bei der Filtration oder