Rapport sur les résultats
Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages
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Bern Für die Lebensmittel nach Artikel 3 Absätze 1–4, 7-10 und Artikel 7
sind die folgenden Behandlungen und die folgenden Stoffe zulässig …”
Staatskanzlei des Kantons übrige Anh. 4: Zulässige Höchstmenge in Einklang mit der AV 1108 bringen.
Bern Die zulässige Höchstmenge für Pantothensäure wird für Ener-
gydrinks mit 4 mg/100 ml angegeben. In der in den Erläuterungen
erwähnten AV 1108 wird der Höchstgehalt aber auf 6 mg/500 ml,
also 1.2 mg/100 ml begrenzt. Die nach der Verordnung über den
Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Le-
bensmitteln mögliche Überdosierung betrifft nur die Zusammenset-
zung an sich, nicht aber die zulässige Deklaration. Die zulässige
Höchstmenge von 4 mg/100 ml (= 20 mg/500 ml) für Energydrinks
ist nicht nachvollziehbar.
Verband der Kantonsche- übrige Die Energy Drinks und Energy Shots werden im Geltungsbereich Falls unter neuem Kapitel erfasst. Ergänzung unter neuem Buchmiker der Schweiz (VKCS) nicht angegeben. staben wie:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist es sinnvoll, für die Energy "hbis: Stark coffeinhaltige Getränke (Energy Drink) und konzentrier-Dinks und Energy Shots ein separates Kapitel zu schaffen und sie te, stark coffeinhaltige Getränke (Energy Shot)"
unter einem neuem Buchstaben in den Geltungsbereich aufzuneh- Oder
men (siehe allgemeine Bemerkungen). Falls kein separates Kapitel. Ergänzung unter Art. 1 Abs. 1h wie: Sollte kein separates Kapitel eingeführt werden, ist mindestens Bst. "h. Instant- und Fertiggetränke, stark coffein¬hal-tige Getränke h entsprechend zu ergänzen. (Energy Drink) und konzentrierte, stark coffeinhaltige Getränke (Energy Shot)"
Verband der Kantonsche- übrige 8:
miker der Schweiz (VKCS) Die aktuelle Bestimmung "Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt" Aktuelle Bestimmung (Art. 8 Abs. 4) nach wie vor aufführen:
wurde im Revisionsvorschlag nicht mehr erwähnt. Da diese Angabe "Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt."
nach wie vor Gültigkeit hat, sollte sie weiterhin aufgeführt werden.
Unter dem Gesichtspunkt EU-Konformität spielt diese Angabe keine
Rolle.
Generell trägt das Aufführen dieser Angabe zum besseren Ver-
ständnis bei. Auch bei anderen Getränkegruppen steht diese Be-
stimmung unter Anfor¬derungen. Das Aufführen der Angaben sollte
einheitlich gehandhabt werden.
Verband der Kantonsche- übrige 21:
miker der Schweiz (VKCS) Analog Art. 34 Abs. 1 Bst. c und der EU-Verordnung Nr. 1169/2011
Limonaden - Kennzeichnung "coffeinhaltig" / "erhöhter Coffeinge- (Anhang III, Ziffer 4.1) anpassen.
halt"
Die Angaben unterscheiden sich von Art. 34 Abs. 1 Bst. c und von
der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Anhang III, Ziffer 4.1). Sie sind
entsprechend anzupassen (u.a. Stelle, wo Hinweis "erhöhter Cof-
feingehalt" stehen muss).
Auch hier muss bei einem Coffeingehalt von über 150 mg/l der
Hinweis "Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder