Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 696 Seiten

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gendliche“.

Dieser Teil wird sonst unter Art. 11 nirgends explizit erfasst - auch

nicht unter Art. 11 Abs. 1. Unter Art. 11 Abs. 1 bezieht sich die Ab-

gabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren.

Abs. 3 bezieht sich auf Werbung bei Jugendlichen unter 18 Jahren.

Staatskanzlei des Kantons übrige Die Definition der x-Höhe nach der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 ist Definition der Schriftgrösse über die x-Höhe in Art. 13 Abs. 2 und 3 Solothurn zu übernehmen (Begründung siehe unter den allgemeinen Bemer- inklusive Anhang IV der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 ist zu

kungen). übernehmen.

Staatskanzlei des Kantons übrige "p. Gebrauchsanleitung, sofern das Lebensmittel ohne diese Angabe Angebrachtere Formulierung wie:

Solothurn nicht bestimmungsgemäss verwendet oder aufbewahrt werden "p. Gebrauchsanleitung oder Aufbewahrungshin¬weis, sofern das

kann;" Lebensmittel ohne dies Angabe nicht bestimmungsgemäss ver-Neu werden hier Angaben zur Aufbewahrung aufgeführt. Aufbewah- wendet oder aufbe¬wahrt werden kann;"

rungs-hinweise sollten analog der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 Oder

nicht unter den Begriff "Gebrauchsanleitung" fallen, sondern separat Bst. P so belassen wie aktuelle LKV und Aufbe-wahrungshinweis erfasst werden (siehe Art. 9 Abs. 1 Bst. G und j der EU-Verordnung unter Bst. M aufführen (Vorzug). Beispiel:

Nr. 1169/2011). "m. gegebenenfalls Aufbewahrungshinweis bei Lebensmitteln (Art. Von der Logik her wären Hinweise zur Aufbewahrung am sinnvolls- 14) sowie besondere Hinweise bei ge¬kühlten oder tiefgekühlten ten unter Buchstabe m, weil dort bereits schon auf besondere Hin- Lebensmitteln (Art. 18)."

weise bei gekühlten oder tiefgekühlten Lebensmitteln eingegangen

wird.

Teilrevision der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV, SR 817.021.23)

Organisation Artikel Kommentar Änderungsantrag

Staatskanzlei des Kan- Generelle Allgemein sind die geplanten Anpassungen zu begrüssen.

tons Obwalden Bemerkun-

gen Hinsichtlich Trinkwasser erscheinen insbesondere sinnvoll:

- Die Anpassung der Summenparameter und damit verbunden die

Aufhebung einiger Anforderungswerte für organische Einzelstoffe.

- Die Unterscheidung zwischen Leitungs- und Flaschenwasser

(erstes als Lebensmittel mit klarer räumlich begrenzter Verteilung,

zweites als Exportprodukt, welches EU-konform sein muss).

- Die Anpassung der Höchstwerte für Mineralwasser an europäi-

sche Höchstwerte (ausgenommen Fluorid).

- Die ergänzenden Vorgaben an organische chemische Verbindun-

gen mit unbekannter Toxizität, aber bekannter chemischer Struktur

(TTC-Konzept) werden grundsätzlich begrüsst.

Zum TTC-Konzept sind allerdings folgende Anmerkungen zu ma-

chen:

a) Es muss davor gewarnt werden, einen analytischen Aktivismus

zu entfachen und nach allen möglichen Substanzen mit non-target-