Rapport sur les résultats

Consultation 2011/25: Révisions dans le domaine des denrées alimentaires et des objets usuels · 696 pages

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gendliche“.

Dieser Teil wird sonst unter Art. 11 nirgends explizit erfasst - auch

nicht unter Art. 11 Abs. 1. Unter Art. 11 Abs. 1 bezieht sich die Ab-

gabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren.

Abs. 3 bezieht sich auf Werbung bei Jugendlichen unter 18 Jahren.

Staatskanzlei des Kantons übrige Die Definition der x-Höhe nach der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 ist Definition der Schriftgrösse über die x-Höhe in Art. 13 Abs. 2 und 3 Solothurn zu übernehmen (Begründung siehe unter den allgemeinen Bemer- inklusive Anhang IV der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 ist zu

kungen). übernehmen.

Staatskanzlei des Kantons übrige "p. Gebrauchsanleitung, sofern das Lebensmittel ohne diese Angabe Angebrachtere Formulierung wie:

Solothurn nicht bestimmungsgemäss verwendet oder aufbewahrt werden "p. Gebrauchsanleitung oder Aufbewahrungshin¬weis, sofern das

kann;" Lebensmittel ohne dies Angabe nicht bestimmungsgemäss ver-Neu werden hier Angaben zur Aufbewahrung aufgeführt. Aufbewah- wendet oder aufbe¬wahrt werden kann;"

rungs-hinweise sollten analog der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 Oder

nicht unter den Begriff "Gebrauchsanleitung" fallen, sondern separat Bst. P so belassen wie aktuelle LKV und Aufbe-wahrungshinweis erfasst werden (siehe Art. 9 Abs. 1 Bst. G und j der EU-Verordnung unter Bst. M aufführen (Vorzug). Beispiel:

Nr. 1169/2011). "m. gegebenenfalls Aufbewahrungshinweis bei Lebensmitteln (Art. Von der Logik her wären Hinweise zur Aufbewahrung am sinnvolls- 14) sowie besondere Hinweise bei ge¬kühlten oder tiefgekühlten ten unter Buchstabe m, weil dort bereits schon auf besondere Hin- Lebensmitteln (Art. 18)."

weise bei gekühlten oder tiefgekühlten Lebensmitteln eingegangen

wird.

Révision partielle de l'ordonnance sur les substances étrangères et les composants (OSEC, RS 817.021.23)

Organisation Article Commentaire Modification proposée

Staatskanzlei des Kan- Generelle Allgemein sind die geplanten Anpassungen zu begrüssen.

tons Obwalden Bemerkun-

gen Hinsichtlich Trinkwasser erscheinen insbesondere sinnvoll:

- Die Anpassung der Summenparameter und damit verbunden die

Aufhebung einiger Anforderungswerte für organische Einzelstoffe.

- Die Unterscheidung zwischen Leitungs- und Flaschenwasser

(erstes als Lebensmittel mit klarer räumlich begrenzter Verteilung,

zweites als Exportprodukt, welches EU-konform sein muss).

- Die Anpassung der Höchstwerte für Mineralwasser an europäi-

sche Höchstwerte (ausgenommen Fluorid).

- Die ergänzenden Vorgaben an organische chemische Verbindun-

gen mit unbekannter Toxizität, aber bekannter chemischer Struktur

(TTC-Konzept) werden grundsätzlich begrüsst.

Zum TTC-Konzept sind allerdings folgende Anmerkungen zu ma-

chen:

a) Es muss davor gewarnt werden, einen analytischen Aktivismus

zu entfachen und nach allen möglichen Substanzen mit non-target-