Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/25: Revisioni nel settore delle derrate alimentari e degli oggetti d'uso · 696 pagine
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gendliche“.
Dieser Teil wird sonst unter Art. 11 nirgends explizit erfasst - auch
nicht unter Art. 11 Abs. 1. Unter Art. 11 Abs. 1 bezieht sich die Ab-
gabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren.
Abs. 3 bezieht sich auf Werbung bei Jugendlichen unter 18 Jahren.
Staatskanzlei des Kantons übrige Die Definition der x-Höhe nach der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 ist Definition der Schriftgrösse über die x-Höhe in Art. 13 Abs. 2 und 3 Solothurn zu übernehmen (Begründung siehe unter den allgemeinen Bemer- inklusive Anhang IV der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 ist zu
kungen). übernehmen.
Staatskanzlei des Kantons übrige "p. Gebrauchsanleitung, sofern das Lebensmittel ohne diese Angabe Angebrachtere Formulierung wie:
Solothurn nicht bestimmungsgemäss verwendet oder aufbewahrt werden "p. Gebrauchsanleitung oder Aufbewahrungshin¬weis, sofern das
kann;" Lebensmittel ohne dies Angabe nicht bestimmungsgemäss ver-Neu werden hier Angaben zur Aufbewahrung aufgeführt. Aufbewah- wendet oder aufbe¬wahrt werden kann;"
rungs-hinweise sollten analog der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 Oder
nicht unter den Begriff "Gebrauchsanleitung" fallen, sondern separat Bst. P so belassen wie aktuelle LKV und Aufbe-wahrungshinweis erfasst werden (siehe Art. 9 Abs. 1 Bst. G und j der EU-Verordnung unter Bst. M aufführen (Vorzug). Beispiel:
Nr. 1169/2011). "m. gegebenenfalls Aufbewahrungshinweis bei Lebensmitteln (Art. Von der Logik her wären Hinweise zur Aufbewahrung am sinnvolls- 14) sowie besondere Hinweise bei ge¬kühlten oder tiefgekühlten ten unter Buchstabe m, weil dort bereits schon auf besondere Hin- Lebensmitteln (Art. 18)."
weise bei gekühlten oder tiefgekühlten Lebensmitteln eingegangen
wird.
Revisione parziale dell’ordinanza sulle sostanze estranee e sui componenti (OSoE, RS 817.021.23)
Organizzazione Articolo Commento Proposta di modifica
Staatskanzlei des Kan- Generelle Allgemein sind die geplanten Anpassungen zu begrüssen.
tons Obwalden Bemerkun-
gen Hinsichtlich Trinkwasser erscheinen insbesondere sinnvoll:
- Die Anpassung der Summenparameter und damit verbunden die
Aufhebung einiger Anforderungswerte für organische Einzelstoffe.
- Die Unterscheidung zwischen Leitungs- und Flaschenwasser
(erstes als Lebensmittel mit klarer räumlich begrenzter Verteilung,
zweites als Exportprodukt, welches EU-konform sein muss).
- Die Anpassung der Höchstwerte für Mineralwasser an europäi-
sche Höchstwerte (ausgenommen Fluorid).
- Die ergänzenden Vorgaben an organische chemische Verbindun-
gen mit unbekannter Toxizität, aber bekannter chemischer Struktur
(TTC-Konzept) werden grundsätzlich begrüsst.
Zum TTC-Konzept sind allerdings folgende Anmerkungen zu ma-
chen:
a) Es muss davor gewarnt werden, einen analytischen Aktivismus
zu entfachen und nach allen möglichen Substanzen mit non-target-