Vorlage
Vernehmlassung 2011/25: Revision im Bereich Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände · 16 Seiten
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2Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen, Phytosterinestern, Phytostanolen oder Phytostanolestern müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 aufweisen:
a. gegebenenfalls den Hinweis «mit zugesetzten Pflanzensterinen» beziehungsweise «mit zugesetzten Pflanzenstanolen»;
b. die Angabe der Menge an zugesetzten Phytosterinen, Phytosterinestern, Phytostanolen oder Phytostanolestern (Angabe in Prozent oder Gramm der freien Pflanzensterine/Pflanzenstanole je 100 g oder 100 ml des Lebensmittels) im Zutatenverzeichnis;
c. einen Hinweis, dass das Erzeugnis ausschliesslich für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut senken möchten;
d. einen Hinweis, dass Patientinnen und Patienten, die Arzneimittel zur Senkung des Cholesterinspiegels einnehmen, das Erzeugnis nur unter ärztlicher Aufsicht zu sich nehmen sollten;
e. einen Hinweis an gut sichtbarer Stelle, dass das Erzeugnis für die Ernährung von schwangeren und stillenden Frauen sowie Kindern unter fünf Jahren nicht geeignet ist;
f. eine Empfehlung, dass das Lebensmittel als Bestandteil einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung zu verwenden ist, zu der zur Aufrechterhaltung des Carotinoid-Spiegels auch der regelmässige Verzehr von Obst und Gemüse zählt;
g. im selben Sichtfeld, das den unter Buchstabe c genannten Hinweis enthält, einen Hinweis, dass die Aufnahme von pro Tag mehr als 3 g an zugesetzten Pflanzensterinen oder Pflanzenstanolen vermieden werden sollte;
h. die Angabe, was einer Portion des betreffenden Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat entspricht (in Gramm oder Milliliter) und welche Menge an Pflanzensterinen oder Pflanzenstanolen in einer Portion enthalten ist.
II
1Die Anhänge 12, 13 und 14 erhalten die neuen Fassung gemäss Beilage.
2Anhang 15 wird aufgehoben.
III
Übergangsbestimmung
Speziallebensmitteldürfen noch bis zum … (2 Jahre nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.