Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/50: Revision des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen · 34 Seiten

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Alpen zur Verfügung steht, sodass Güterzüge die Alpen mit nur einer Lokomotive schneller durchqueren können. Werden zudem die NEAT-Zulaufstrecken für den Transport von Sattelaufliegern mit 4 m Eckhöhe ausgebaut, wird die Qualität des Nord-Süd-Korridors zusätzlich erhöht. Diese Aspekte sprechen für die Bahn und sind für die Wahl des Verkehrsträgers durch die verladende Wirtschaft entscheidend.

Die frühzeitige Ankündigung der Einführung von Emissionsgrenzwerten in Verbindung mit den lärmabhängigen Trassenpreisen in den Niederlanden, in Deutschland und in der Schweiz gewährleistet schliesslich die erforderliche Planungssicherheit der EVU, der übrigen Operateure und der verladenden Wirtschaft. Bereits in den kommenden Jahren wird der Anteil an lärmarmem Rollmaterial auf dem Nord-Süd-Korridor ständig zunehmen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ab 2020 keine spezielle Wagendisposition für den Verkehr in bzw. durch die Schweiz mehr nötig sein wird. Sollte sie dennoch nötig sein, so ist sie mit Rekurs auf den Gesundheitsschutz und das Ziel des Landverkehrsabkommens, eine umweltverträgliche Verkehrspolitik zu entwickeln, zumutbar.

Die Schweiz hat dem Gemischten Ausschuss zum Landverkehrsabkommen ihre Absichten im Dezember 2011 mitgeteilt. Die Vertretung der EU hat davon Kenntnis genommen und in Aussicht gestellt, eine Studie zu den Auswirkungen von Emissionsgrenzwerten für bestehendes Rollmaterial in Auftrag zu geben. Sie ist dabei an der Mitwirkung der Schweiz interessiert. Die Vertreter der EU erläuterten aber gleichzeitig, dass es in der EU keine Verpflichtung zur Umrüstung alten Rollmaterials gebe, und dass unilaterale Massnahmen wie die Einführung verbindlicher Schwellenwerte vor dem Hintergrund des Binnenmarktes und der Interoperabilitätsvorschriften der EU als problematisch angesehen werden könnten.

Soweit die Emissionsgrenzwerte auch den Import von Rollmaterial betreffen, wird

Artikel III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vom 30.

Oktober 194718 nicht verletzt, da er für in- und ausländische Fahrzeugeigentümerinnen gleichermassen Geltung beansprucht. Würde dennoch von einer Einschränkung des Imports von Güterwagen ausgegangen, liesse sich diese mit dem Gesundheitsschutz rechtfertigen (Art. XX Bst. b GATT).

Neben dem GATT untersagt das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen19 Subventionen mit nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitglieder. Derartige Nachteile können mit Verweis auf die Ausführungen zum Landverkehrsabkommen bzw. unter Ziff. 1.2.2.2 ausgeschlossen werden.

Gemäss dem Übereinkommen vom 12. April 197920 über technische Handelshemmnisse (TBT) dürfen Vorschriften nicht handelsbeschränkender als notwendig ausgestaltet werden, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen. Sie dürfen zudem nicht in der Absicht oder mit der Wirkung erlassen bzw. angewendet werden, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Die Emissionsgrenzwerte als technische Vorschriften werden deshalb parallel zur Vernehmlassung in der Schweiz notifiziert. Allfällige Stellungnahmen werden, soweit angezeigt und möglich, in der Gesetzesvorlage berücksichtigt. Der Beschluss der EU-Kommission 2011/229/EU (TSI Lärm)21 sieht zwar Grenzwerte für erneuerte oder umgerüstete

18 SR 0.632.21

19 SR 0.632.20, Anhang 1A.13

20 SR 0.632.20, Anhang 1A.6

21 Vgl. Fussnote 4.