Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/50: Revision des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen · 34 Seiten
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Art. 2 Abs. 2
Der Begriff "bauliche Massnahmen" wird entsprechend der Änderung von Artikel 1 angepasst.
Art. 3 Fristen
Während die Sanierung der Güterwagen der SBB abgeschlossen ist, hat sich jene der Güterwagen privater Fahrzeugeigentümerinnen aus verschiedenen Gründen verzögert (vgl. Ziff. 1.1.2.1). Die Ordnungsfrist für die Beendigung der Rollmaterialsanierung wird daher bis Ende 2015 verlängert.
Für Lärmschutzmassnahmen nach Artikel 7a, welche die bis 2015 laufende Lärmsanierung ergänzen, wird eine Frist bis Ende 2025 eingeräumt.
Art. 4 Abs. 3 (neu)
Das geltende Recht verlangt u.a., dass Güterwagen im Eigentum von Schweizer Unternehmungen lärmsaniert werden und diese dabei den Sanierungswert LpAeq, Tp = 86 dB(A) gemäss Anhang 1 VLE unterschreiten müssen.
Im neuen Artikel 4 Absatz 3 BGLE wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, in den Ausführungsbestimmungen Emissionsgrenzwerte für sämtliche Güterwagen auf dem Schweizer Normalspurnetz zu erlassen. Die Höhe dieser Emissionsgrenzwerte wird im Wesentlichen dem schweizerischen Sanierungswert für Güterwagen entsprechen. Zur Vermeidung einer Differenz mit dem EU-Recht werden aber die Emissionsgrenzwerte der TSI Lärm für erneuerte oder umgerüstete Wagen übernommen. Sie unterscheiden sich nur unwesentlich vom Schweizer Sanierungswert, berücksichtigen aber auch die durchschnittliche Achszahl pro Längeneinheit:39
- LpAeq, Tp = 84 dB(A) bei < 0.15 m-1Achsen pro Längeneinheit,
- LpAeq, Tp = 85 dB(A) bei > 0.15 m-1Achsen pro Längeneinheit,
- LpAeq, Tp = 87 dB(A) bei > 0.275 m-1Achsen pro Längeneinheit.
Güterwagen, die im Rahmen der Schweizer Rollmaterialsanierung bereits auf K-Sohlen umgerüstet wurden, unterschreiten diese Emissionsgrenzwerte deutlich, wie Kontrollmessungen im Auftrag des BAV belegen.40 Sie sind daher wie alle seit Inkrafttreten der TSI Lärm41 im Jahr 2006 zugelassenen Fahrzeuge von den neuen Emissionsgrenzwerten nicht betroffen. Damit ist die Interoperabilität im Sinne der Richtline 2008/57/EG42 gewährleistet. Im Unterschied zum derzeitigen EU-Recht werden aber GG-Sohlen in der Schweiz faktisch verboten.
Ausnahmen zur Verbindlichkeit der Emissionsgrenzwerte für Güterwagen auf dem Normalspurnetz sind namentlich für Spezialfahrzeuge und historische Fahrzeuge vorzusehen. Diese weisen lediglich geringe Laufleistungen auf. Deren Umrüstung würde zu keiner wahrnehmbaren Lärmreduktion führen und einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen.
Art. 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3
39 Vgl. Fussnote 2, S. 8, Ziff. 4.2.1.1, Tabelle 1.
40 BAV, Monitoring Eisenbahnlärm, Jahresbericht 2010, Ziff. 4.4.
41 Vgl. Fussnote 4.
42 Vgl. Fussnote 33.