Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/50: Revision des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen · 34 Seiten
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Die Verlängerung der Sanierungsfrist für Güterwagen gemäss Artikel 3 Absatz 1 bedingt eine entsprechende Anpassung von Absatz 3. Demgemäss wird die Umrüstung von Fahrzeugen, die vor Ende 2019 aus dem Verkehr genommen werden, nicht subventioniert.
Art. 7a Ergänzende Massnahmen (neu)
Artikel 7a ermöglicht es dem BAV, im Einzelfall offensichtlich stossende Ergebnisse der bisherigen Lärmsanierung zu beheben. So können beispielsweise Lärmschutzwände verlängert oder Lücken zwischen solchen geschlossen werden. Der Bundesrat wird die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen. Für die ergänzende Sanierung mit baulichen Massnahmen wird eine Frist bis 2025 vorgesehen (vgl. Art. 3 Abs. 3).
Art. 8 erster Satz
Der bestehende Artikel 8 wird um die neu ins Sanierungskonzept aufgenommenen Massnahmen an der Fahrbahn ergänzt.
Art. 10a Investitionsförderung und Ressortforschung (neu)
Der Bund fördert das Inverkehrbringen von besonders lärmarmen Güterwagen mit Finanzhilfen bis zu einem Gesamtbetrag von 30 Millionen Franken. Damit können bei einem maximalen Fördersatz von 50% die Differenzkosten von rund 400 Güterwagen sowie die Ausrüstung von 2 Demonstrationszügen finanziert werden. In den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates werden der maximale Förderbeitrag, die Dauer der Förderung und die Lärmemissionen der besonders lärmarmen Güterwagen festzulegen sein. Letztere sind abhängig von der Wagenlänge im Verhältnis zur Anzahl Achsen, der Schienenrauheit und der Abklingrate der Schiene.
Gemäss Artikel 16 Absatz 1 des Revisionsentwurfs des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation43 ist Ressortforschung Forschung, welche von der Bundesverwaltung initiiert wird, weil diese die Resultate dieser Forschung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt und sie im Kontext des Verwaltungshandelns im öffentlichen Interesse liegt. Mit der vorliegenden Änderung des BGLE wird deshalb eine Bestimmung eingeführt, wonach Aufwendungen für Ressortforschung im Bereich des Lärmschutzes bei Eisenbahnen dem Verpflichtungskredit angelastet werden.
Art. 15 Abs. 3
Das BGLE bleibt befristet, die Geltungsdauer wird aber bis Ende 2028 verlängert. Die Verlängerung setzt sich zusammen aus einer Frist von zehn Jahren für die eigentliche Umsetzung der ergänzenden Massnahmen und drei zusätzlichen Jahren zur Gewährleistung des ordnungsgemässen Projektabschlusses (Auflagen und Abrechnung).
43 Vgl. Fussnote 25.