Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/50: Revision des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen · 34 Seiten

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Wagen, jedoch keine Umrüstungspflicht vor (vgl. Ziff. 1.1.2.1 und 2). Mit den Schweizer Regelungen wird der Anwendungsbereich der Emissionsgrenzwerte gemäss der TSI Lärm auf jene Güterwagen ausweitet, die diesen Anforderungen bisher nicht genügen müssen. Damit wird der in Europa seit 2006 geltende Stand der Technik in der Schweiz ab 2020 als verbindliche Minimalanforderung an Güterwagen vorgeschrieben. Es ist davon auszugehen, dass so die Erfordernisse nach TBT-Abkommen erfüllt werden und die Differenz zum EU-Gemeinschaftsrecht unter Rekurs auf das öffentliche Interesse des Gesundheitsschutzes bei schädlichen Lärmbelastungen entlang der Güterverkehrsstrecken rechtfertigen.

Die geplante Einführung neuer technischer Vorschriften, welche eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben, sind in einem Publikationsorgan rechtzeitig bekanntzumachen (Art. 2.9 TBT). Die Emissionsgrenzwerte als technische Vorschriften werden deshalb parallel zur Vernehmlassung in der Schweiz notifiziert. Allfällige Stellungnahmen werden, soweit angezeigt und möglich, in der Gesetzesvorlage berücksichtigt.

Subsidiär zu den internationalen Abkommen gilt das Bundesgesetz vom 6. Oktober 199522 über die technischen Handelshemmnisse (THG; siehe Art. 2 Abs. 2). Demgemäss dürfen sich neue technische Vorschriften nicht als Handelshemmnis auswirken, vielmehr müssen auf die Vorschriften der wichtigsten Handelspartner abgestimmt werden (vgl. Art. 3 Bst. b, Art. 4 Abs. 1 und 2 THG). Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, soweit überwiegende öffentliche Interessen sie erfordern, sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen und verhältnismässig sind (Art. 4 Abs. 3 THG). Mit der vorgesehenen Verbindlichkeitserklärung der Emissionsgrenzwerte nach TSI Lärm für jene Güterwagen, die diesen Anforderungen nach EU-Recht bisher nicht genügen müssen, würde ab 2020 eine Divergenz zum EU-Recht geschaffen. Dass für diesen Fall die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 3 THG erfüllt sind, wurde mit den vorstehenden Ausführungen dargelegt.

1.2.3 Förderung besonders lärmarme Technologien

1.2.3.1 Investitionsbeihilfe zur Förderung von besonders lärmarmem Rollmaterial

Im Reisezugverkehr haben sich in den letzten Jahrzehnten neue Technologien durchgesetzt, die einen lärmarmen und wirtschaftlichen Betrieb der Bahn ermöglichen. Beim Güterverkehr hingegen hat keine entsprechende Entwicklung stattgefunden. Zum Beispiel basieren die meisten Drehgestelle von Güterwagen auf einer Technologie, deren Entwicklung Mitte des vergangenen Jahrhunderts begonnen hat (Drehgestell Y-25). Diese Drehgestelle sind nicht nur Ursache übermässiger Lärmemissionen, sie behindern auch die Weiterentwicklung des Schienengüterverkehrs (höhere Geschwindigkeiten, verschleissärmerer Verkehr etc.). Dies widerspricht dem politischen Willen zur Güterverkehrsverlagerung im alpenquerenden Transitverkehr und lässt den Umweltvorteil der Schiene gegenüber der Strasse und damit deren Konkurrenzfähigkeit schwinden.

22 SR 946.51