Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/50: Revision des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen · 34 Seiten
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1.1.5 Abgrenzung von Sanierungsmassnahmen gegenüber Massnahmen bei Um- oder Neubauten
Die Lärmsanierung der Eisenbahnen betrifft Strecken, die 1985 bereits in Betrieb standen. Die Dimensionierung der Sanierungsmassnahmen richtet sich bei diesen Anlagen nach dem Emissionsplan 2015 (EP 2015) aus dem Jahr 2000. Dieser legt die für das Jahr 2015 prognostizierte Lärmbelastung für einzelne Streckenabschnitte fest. Er berücksichtigt die Verkehrsmenge und -zusammensetzung, die gefahrenen Geschwindigkeiten sowie die Rollmaterialsanierung in der Schweiz (vgl. Anhang 2 der Verordnung vom 14. November 20019 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen; VLE).
Der weitere Ausbau von Infrastruktur und Verkehrsangebot wird ohne zusätzliche Massnahmen an der Quelle (Schiene und Rad) zu einem erneuten Anstieg der Lärmemissionen führen und weitere Schutzmassnahmen nötig machen. Für deren Finanzierung wurden im Bundesgesetz vom 20. März 200910 über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEBG) 200 Millionen Franken bereitgestellt. Im Strategischen Entwicklungsprogramm Bahninfrastruktur (STEP)11 sind zusätzliche 120 Millionen Franken vorgesehen.
Mit vorliegender BGLE-Änderung soll deshalb nicht nur die Lärmbelastung entlang den bereits sanierten Strecken weiter reduziert werden. Vielmehr sollen die Grundlagen geschaffen werden, um ein erneutes Ansteigen des Eisenbahnlärms zu verhindern und den Bau zusätzlicher Lärmschutzwände wegen Infrastruktur- oder Angebotserweiterungen im Rahmen von ZEB und STEP unnötig zu machen. Das mit dem ergänzenden Lärmsanierungspaket verfolgte, quellenorientierte Lärmschutzkonzept ist entwicklungsfähig und soll im Sinne der Nachhaltigkeit im Rahmen von ZEB und STEP weiterverfolgt werden.
1.2 Die beantragte Neuregelung
1.2.1 Ziele
Die vorgeschlagene Regelung verfolgt die nachstehenden Ziele:
- Das minimale Sanierungsziel der Lärmsanierung (Schutzgrad 66,7 %) soll übertroffen werden.
- Die Lärmemissionen der Eisenbahnen sollen trotz der zu erwartenden Verkehrszunahme nicht erneut ansteigen und die Bahnanwohnerinnen und - anwohner dauerhaft vor schädlichen Lärmimmissionen geschützt werden.
- Der Anteil lauter Güterwagen soll rasch gesenkt und die Massnahmen sollen noch mehr auf die Lärmentstehung an der Quelle konzentriert werden.
- Die Innovationen im Bereich Rollmaterial und Infrastruktur sollen mit dem Ziel gefördert werden, die Lärmemissionen von Güterwagen längerfristig an das Niveau moderner Reisezugwagen anzugleichen und die Entwicklung neuer wirkungsvoller Schutzmassnahmen zu beschleunigen.
9 SR 742.144.1
10 SR 742.140.2
11 Vgl. Fussnote 8, S. 1652.