Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/50: Revision des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen · 34 Seiten
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Mit Art. 10b BGLE werden neue Subventionsbestimmungen geschaffen mit Ausgaben, welche die genannten Grenzen übersteigen. Art. 10b BGLE untersteht deshalb der Ausgabenbremse. Die Änderung des Bundesbeschlusses über die Finanzierung der Lärmsanierung der Eisenbahnen untersteht dagegen nicht der Ausgabenbremse, weil damit der am 6. März 2000 bewilligte Verpflichtungskredit von 1,854 Milliarden Franken auf 1,515 Milliarden Franken gekürzt wird.
Mit dieser Botschaft wird dem Parlament der folgende budgetrelevante Bundesbeschluss vorgelegt:
- Bundesbeschluss über die Finanzierung der Lärmsanierung der Eisenbahnen
5.4 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199045 sind für den FinöV-Fonds subsidiär gültig.