Vorlage (Entwürfe)

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 34 Seiten

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sondern durch andere nationale Vorschriften spezifiziert sind und die Voraussetzungen von Art. 8a Absatz 4 erfüllt sind;

b. der technischen Kompatibilität des Teilsystems, soweit diese nicht durch TSI oder notifizierte nationale Vorschriften spezifiziert ist.

c. der sicheren Integration des Teilsystems in das Gesamtsystem, soweit diese nicht durch TSI oder notifizierte nationale Vorschriften spezifiziert ist.

2 Das BAV kann zusätzliche Prüfberichte verlangen, soweit eine unabhängige Beurteilung eines Sachverständigen zum Nachweis der Sicherheit erforderlich erscheint.

Art. 15n Nachweis der vorschrifts- und verfügungskonformen Ausführung

1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat nachzuweisen und hierzu der Bewilligungsbehörde entsprechende Erklärungen einzureichen, dass das Bewilligungsobjekt

a. vorschriftskonform und gemäss den Anordnungen in der Verfügung des BAV ausgeführt wurde; und

b. sicher betrieben werden kann.

2 Er oder sie hat nachzuweisen und hierzu der Bewilligungsbehörde Konformitätserklärungen der Hersteller einzureichen, dass vorschriftskonform ausgeführt wurden:

a. strukturelle Teilsysteme nach Anhang II Ziff. 1 Bst. a. der RL 2008/57/EG;

b. Interoperabilitätskomponenenten.

Art. 15o Anerkennung ausländischer Bewilligungen

1 Von einer ausländischen Behörde für den Betrieb auf interoperablen Strecken zugelassene Fahrzeuge benötigen keine Betriebsbewilligung, sofern sie vollständig durch TSI spezifiziert sind.

2 Bei Fahrzeugen, für die ergänzende nationale Bestimmungen gelten, wird die Einhaltung der TSI sowie übereinstimmender nationaler Anforderungen nicht überprüft soweit dies aus der ausländischen Betriebsbewilligung hervorgeht.

Art. 15p Prüfungen der Bewilligungsbehörde

1 Die Bewilligungsbehörde überprüft, ob alle für den Sicherheitsnachweis erforderlichen Dokumente eingereicht wurden. Sie prüft somit insbesondere:

a. ob die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen einschliesslich aller TSI und ergänzenden nationalen Vorschriften bezüglich des Bewilligungsobjekts und seiner Schnittstellen bescheinigt ist;

b. ob hierdurch die Vorschriftskonformität und Sicherheit des Gesamtsystems vollständig bescheinigt ist.

2 Ist die Vorschriftskonformität oder Sicherheit des Gesamtsystems durch den Sicherheitsnachweis für das Bewilligungsobjekt nicht vollständig nachgewiesen,