Vorlage (Entwürfe)
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 34 Seiten
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Art. 8 Betriebsbewilligung
(Art. 18w EBG)
1 Das BAV entscheidet bei der Plangenehmigung darüber, ob die Inbetriebnahme einer Eisenbahnanlage einer Betriebsbewilligung bedarf. Eine Betriebsbewilligung ist insbesondere bei signifikanten Änderungen erforderlich.
2 Für neue und wesentlich geänderte Fahrzeuge ist eine Betriebsbewilligung erforderlich.
3 Ist eine Betriebsbewilligung angeordnet, so muss das Eisenbahnunternehmen dem BAV einen Sicherheitsnachweis nach Artikel 8a einreichen.
4 Das BAV erteilt die Betriebsbewilligung nach einer Prüfung des Sicherheitsnachweises nach Artikel 8a Absatz 2 und wenn die übrigen Auflagen der Plangenehmigung oder Typenzulassung erfüllt sind.
5 Ist keine Betriebsbewilligung angeordnet, kann das BAV die Umsetzung der Auflagen jederzeit an der Anlage oder am Fahrzeug selbst überprüfen, das Bahnunternehmen zur Bestätigung auffordern oder die Prüfung durch einen Sachverständigen anordnen.
6 Das Eisenbahnunternehmen muss den Kontrollorganen das für die Untersuchung und Erprobung nötige Personal, das Material und die Pläne kostenlos zur Verfügung und jede notwendige Auskunft erteilen.
7 Das BAV erlässt für Eisenbahnanlagen Richtlinien über Art, Beschaffenheit, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.
Art. 8a Titel und Abs. 4
Art. 8a Sicherheitsnachweis
(Art. 18w Abs. 2 EBG)
4 Es verlangt in der Regel bei Vorhaben mit hoher Sicherheitsrelevanz Prüfungen durch Sachverständige.
Art. 8b Sicherheitsbericht
1 Ein Sicherheitsbericht ist erforderlich bei allen Vorhaben, für die eine Plangenehmigung oder eine Betriebsbewilligung erforderlich ist sowie für alle übrigen signifikanten Änderungen des Eisenbahnsystems.
2 Der Sicherheitsbericht beruht auf einer Sicherheitsanalyse, in der die Risiken ermittelt werden, welche aus dem Vorhaben für Bau und Betrieb entstehen können; dabei sind alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Fahrzeugs beziehungsweise der Eisenbahnanlage und ihrer Umgebung zu berücksichtigen.
3 Im Sicherheitsbericht wird dargelegt, mit welchen Massnahmen den Risiken begegnet und sichergestellt werden kann, dass das geplante Vorhaben den Vorschriften entsprechen wird und der Sicherheitsnachweis (Art. 8a) geführt werden kann.