Vorlage (Entwürfe)
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 34 Seiten
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verlangt sie dessen Ergänzung. Sie kann insbesondere ergänzende Sachverständigenberichte verlangen.
3 Die Bewilligungsbehörde überprüft risikoorientiert mit Stichproben den Sicherheitsnachweis. Sie überprüft somit insbesondere:
a. die Sachverständigenprüfberichte;
b. die sichere Integration des Bewilligungsobjekts in das Gesamtsystem.
1b. Kapitel: Unabhängige Prüfstellen
1. Abschnitt: Benannte Stellen
Art. 15q Anforderungen
1 Benannte Stellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199617 akkreditiert sein und gegen die Folgen der Haftpflicht eine Versicherung nachweisen; oder
b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein und eine auch in der Schweiz gültige Versicherung gegen die Folgen der Haftpflicht nachweisen.
Art. 15r Rechte und Pflichten
1 Die benannten Stellen haben die in den Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG18, in den TSI sowie im Beschluss 2010/713/EU19 vorgesehenen Rechte und Pflichten.
2 Insbesondere unterrichten sie das BAV in den vorgesehenen Fällen unverzüglich über die Einschränkung, Aussetzung, Aufhebung und Verweigerung der Erteilung von Konformitätsbescheinigungen sowie erforderlichenfalls darüber, wenn nicht konforme Interoperabilitätskomponenten oder Teilsysteme in Verkehr gelangt sind.
Art. 15s Konformitätsbewertung
1 Die Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten richtet sich nach Artikel 13 der Richtlinie 2008/57/EG20, nach den TSI sowie nach Artikel 5 und Anhang I des Beschlusses 2010/713/EU21.
17 SR 946.512
18 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
19 Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG- Prüfung, die in den gemäss Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind, ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1).
20 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.
21 Siehe Fussnote zu Art. 15r Abs. 1.