Vorlage (Entwürfe)
Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 34 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage
Art. 8c Signifikante Änderungen
1 Bei signifikanten Änderungen hat das Eisenbahnunternehmen das Risikomanagementverfahren nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 352/200911 durchzuführen.
2 Die ordnungsgemässe Anwendung des Riskomanagementverfahrens sowie dessen Ergebnisse sind von einer Stelle (GSM-Prüfstelle) zu bewerten, welche die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 genannten Anforderungen erfüllen und einen Sicherheitsbewertungsbericht verfassen muss.
Art. 8d Überprüfung durch das BAV
1 Das BAV überprüft den Sicherheitsbewertungsbericht, oder sofern kein solcher erforderlich ist, den Sicherheitsbericht risikoorientiert mit Stichproben.
2 Das Eisenbahnunternehmen hat dem BAV hierzu im Rahmen des Bewilligungsgesuchs seinen Sicherheitsbericht sowie - soweit erforderlich - den Sicherheitsbewertungsbericht vorzulegen.
Art. 12 Abs. 2 Satz 1
Sie stellen die Betriebsvorschriften frühzeitig, in der Regel drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung, dem BAV als Grundlage für dessen Aufsichtstätigkeit zur Verfügung.
.
Gliederungstitel vor Art. 15a
1a. Kapitel: Interoperabilität
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 15a Geltungsbereich
(Art. 23b EBG)
1 Die Bestimmungen des 7a. Abschnitts des 4. Kapitels des EBG sowie dieses Kapitels gelten für den Neubau, Änderungen und Erneuerungsmassnahmen sowie den Betrieb der normalspurigen Strecken und die darauf eingesetzten Fahrzeuge.
2 Hiervon ausgenommen sind die im Anhang 5 genannten Strecken und die ausschliesslich darauf eingesetzten Fahrzeuge sowie Dienstfahrzeuge.
3 Auf den normalspurigen Strecken ausserhalb des Netzes von Anhang 6 muss die Einhaltung der technischen Spezifikationen Interoperabilität (TSI) nur insoweit nachgewiesen werden, als dies zur Gewährleistung des Verkehrs von Fahrzeugen erforderlich ist, welche den TSI entsprechen. Das BAV regelt die Einzelheiten in einer Richtlinie.
11 Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäss Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L108 vom 29.4.2009, S.4).