Vorlage (Entwürfe)

Vernehmlassung 2012/86: Umsetzung der EU-Richtlinien über Interoperabilität und Sicherheit · 34 Seiten

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4 Das BAV kann, soweit es für die Herstellung der Interoperabiliät erforderlich ist, verfügen bis wann welche Strecken und Fahrzeuge bestimmten Anforderungen der TSI entsprechen müssen.

Art. 15b Grundlegende Anforderungen, technische Ausführungsbestimmun-

gen

(Art. 23f Abs. 1 EBG)

1 Die grundlegenden Anforderungen an das Eisenbahnsystem, Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten einschliesslich der Schnittstellen richten sich nach Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG12.

2 Als technische Ausführungsbestimmungen gelten die in Anhang 7 aufgeführten TSI.

Art. 15c Ergänzende Bestimmungen

Soweit das Eisenbahnsystem, Teilsysteme oder Interoperabilitätskomponenten nicht durch TSI spezifiziert sind oder wenn Sonderfälle vorliegen oder Abweichungen von TSI bewilligt wurden, gelten die einschlägigen Bestimmungen der EBV.

Art. 15d Neubauten

(Art. 23c Abs. 1 EBG)

Teilsysteme der Bereiche Infrastruktur, Energie, Zugsteuerung, Zugsicherung, Signalgebung und Fahrzeuge (strukturelle Teilsysteme nach Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG13), dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn das BAV eine Betriebsbewilligung für das Fahrzeug bzw. die Infrastruktur erteilt hat, deren Bestandteil sie sind.

Art. 15e Änderungen

(Art. 23d EBG)

Eine Betriebsbewilligung für die Änderung eines strukturellen Teilsystems ist insbesondere bei signifikanten Änderungen und bei Umrüstungen im Bereich der in Anhang 6 genannten Strecken erforderlich.

Art. 15f Abweichungen von den TSI

(Art. 23f Abs. 3 EBG)

1 Die Einhaltung der TSI ist bei Neubauten sowie bei Erneuerungs- und Änderungsmassnahmen insoweit erforderlich, als kein Ausnahmegrund nach Art. 9 der Richtlinie 2008/57/EG14 vorliegt.

12 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.

13 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.

14 Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 4.